Metadata: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

308 XII. 
Zum Zwecke des einjährig-freiwilligen Militärdienstes kann an Anstalten mit einem sieben- 
oder neunjährigen Lehrgang einem Schüler des sechsten Jahrganges, welcher am Schluß des 
Schuljahres nicht versetzt worden ist, nach Ablauf eines weiteren Halbjahres das Zeugnis der 
wissenschaftlichen Befähigung für diesen Dienst erteilt werden. 
Karlsruhe, den 12. Mai 1905. 
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts. 
In Vertretung: 
Becherer. 
Erb. 
Bekanntmachung. 
(Vom 19. Mai 1905.) 
Die Aufhebung des Pflastergeldes und die Ausscheidung von Landstraßen betreffend. 
Mit Bezug auf die diesseitige Bekanntmachung vom 25. Juni 1901 (Gesetzes= und 
Verordnungsblatt Seite 444) wird weiter bekannt gegeben, daß mit Wirkung vom 1. Juli 1905 
ab folgende innerhalb des Ortsetters der Stadt Freiburg und desjenigen der Stadt Bruchsal 
gelegene Landstraßenstrecken aus dem Landstraßenverbande ausgeschieden werden: 
1. von der Landstraße Nr. 43 Breisach-Donaueschingen die Teilstrecke von km 1,7314 
bis 2,6682 und 
2. von der Landstraße Nr. 1 bei Bruchsal das Teilstück von km 0,9865 bis zum nörd- 
lichen Widerlager der Straßenbrücke über die Eisenbahnlinie Bruchsal-Bretten. 
Karlsruhe, den 19. Mai 1905. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
J A.: 
Braun. 
Dr. Herrmann. 
  
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsrune.
	        
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