Muster 18 zu §. 90.
BZeugniß
- über
die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst.
(Vor= und Familiennamen) „ geboren am ten 18 zzu (Ort,
Kreis, Regierungsbezirk, Bundesstaat), (Religion), Sohn des (Name und Stand des Vaters) zu (Ort,
Kreis, Regierungsbezirk, Bundesstaat), hat die hiesige Anstalt von der Klasse (Nummer der Klasse) an
besucht und der Kasse (1 oder ) Jahrte) angehört. Er hat in den von ihm besuchten Klassen
an allen Unterrichtsgegenständen theilgenommen.
1. Schulbesuch und Betragen:
2. Aufmerksamkeit und Fleiß:
3. Maß der erreichten Kennmisse:
(Ob der Besuch der betreffenden Klasse erfolgreich gewesen, ob die Entlassungsprüfung bestanden ist.)
(Ort, Datum.)
Direktor und Lehrerkollegium.
(Bezeichnung der Anstalt) zu (Ort)
N. N. (Schulsiegel.) N. N.
Direktor. Oberlehrer.
Auf Grund dieses Zeugnisses und der nachstehenden, gemäß §. 89,4 der Wehrordnung beizu-
fügenden Beläge:
a) eines Geburtsgzeugnisses,
b) einer Erklärung des Vaters oder Vormundes über die Bereitwilligkeit, den Freiwilligen
während einer einjährigen aktiven Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten, sowie die Kosten für
Wohnung und Unterhalt zu übernehmen. Die Fähigkeit hierzu ist obrigkeitlich zu bescheinigen.
— zu b. bei Freiwilligen der seemännischen Bevölkerung genügt die Einwilligungserklärung
des Vaters oder Vormundes.
I) eines Unbescholtenheitszeugnisses, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien,
Realgymnasien, Oberrealschulen, Progymnasien, Realschulen, Realprogymnasien, höheren
Bürgerschulen und den übrigen militärberechtigten Lehranstalten) durch den Direktor der Lehr-
anstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizeiobrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienst-
behörde auszustellen ist,
muß die Ertheilung des Berechtigungsscheins zum einjährig-freiwilligen Militärdienst bei derjenigen
Prüfungskommission für Einjährig-Freiwillige, in deren Bezirk der Wehrpflichtige gestellungspflichtig sein
würde, schriftlich nachgesucht werden.
Das Gesuch ist spätestens bis zum 1. Februar des ersten Militärpflichtjahres, d. h. desjenigen
Jahres, in welchem das 20. Lebensjahr vollendet wird, bei der betreffenden Prüfungskommission zu
ste *5 F Der Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung muß bis zum 1. April desselben Jahres
erfolgt sein.
Nichtinnehaltung des letzteren Zeitpunkts hat den Verlust des Anrechts auf Erwerbung des
Berechtigungsscheins zum einjährig-freiwilligen Dienst zur Folge.
Original kostenfrei. Duplikat 50 Pfennig.
Anmerkung. 1. Eine von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde genehmigte Befreiung von einem obligatorischen
Lehrgegenstande ist in dem Zeugnisse ausrrücklich anzugeben. 2. Das Zeugniß ist in der Größe eines halben Bogens anzulegen.
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