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Anlage 4 zu F. 106.
Zusammenstellung
derjenigen Bestimmungen, welche in Bezug auf die Militärverhältnisse Anzumusternder (vergl.
88. 5 bis 23 der Seemannsordnung vom 27. Dezember 1872) zu beachten sind.
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Die Militärpflicht beginnt mit dem 1. Januar des Kalenderjahres, in welchem der Wehrpflichtige das
20. Lebensjahr vollendet, und dauert so lange, bis über die Dienstpflicht der Wehrpflichtigen endgültig
entschieden ist. (§. 22,2 der Wehrordnung.)
Junge Leute, welche sich noch nicht im militärpflichtigen Alter befinden, dürfen für eine über den
eitpunkt des Eintritts in dieses Alter hinausliegende Zeit nur dann angemustert werden, wenn sie
eine Bescheinigung des Civilvorsitzenden der Ersatzkommission ihres Gestellungsortes darüber beibringen,
daß ihrer Abwesenheit für die beabsichtigte Dauer gesetzliche Hindernisse nicht entgegenstehen (§. 107
der Wehrordnung).
Junge Leute, welche das militärpflichtige Alter bereits erreicht oder überschritten haben, dürfen nur
für die Dauer der ihnen bewilligten Zurückstellung zur Anmusterung als Schiffer oder als Schiffs-
leute zugelassen werden. (§. 108, bezw. 8§§. 29 und 33,, der Wehrordnung.)
Der Anmusterung solcher Leute, welche sich im Besitz eines ihnen von der Ober-Ersatzkommission oder
im Auftrage der letzteren von der Ersatzkommission vollzogenen und unterstempelten Ausschließungs-,
Ausmusterungs= oder Landsturmscheins') bezw. eines von dem Bezirkskommando unterstempelten
Ersatzreservepasses oder Marine-Ersatzreservepasses befinden, oder welche durch Entlassungspapiere
nachweisen können, daß sie ihrer aktiven Dienstpflicht genügt haben oder aus allen Militärverhältnissen
ausgeschieden sind, steht aus militärischen Rücksichten kein Hinderniß entgegen.
Mannschaften der Reserve, Marinereserve, Landwehr und Seewehr, sowie der Ersatzreserve und Marine-
Ersatzreserve sind bei Anmusterungen vor den Seemannsämtern von der Abmeldung bei der Kontrol-
stelle (§S. 113,1 der Wehrordnung) entbunden.
Von jeder Anmusterung der vorgenannten Mannschaften, sowie der vorläufig in die Heimath
beurlaubten Rekruten und Freiwilligen und der bis zur Entscheidung über ihr ferneres Militär-
verhältniß zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften (§. 109, une der Wehr-
ordnung) durch die Seemannsämter haben letztere demjenigen Bezirkskommando, von welchem die
Betreffenden kontrolirt werden, sofort Mittheilung zu machen und dabei die Dauer der bei der An-
musterung eingegangenen Verpflichtung anzugeben (§. 111, 1 der Wehrordnung).
Die Seemannsämter im Inlande haben außerdem von jeder Anmusterung eines dem Beurlaubtenstande
der Kaiserlichen Marine angehörenden Seedampfschiffs-Maschinisten nach dem beigefügten Muster à Mter
dem zuständigen Kommando der Werftdivision Mittheilung zu machen.
Mannschaften, welche zur Disposition der Truppen= oder Marinetheile beurlaubt sind, dürfen ohne
besondere Genehmigung des zuständigen Bezirkskommandos weder als Schiffer noch als Schiffsleute
zur Anmusterung zugelassen werden 6. 111,/0 der Wehrordnung).
Die Seemannsämter im Inlande haben den unter 5 und 7 genannten Mannschaften eine Bescheinigung
über den Tag der Abmusterung nach anliegendem Muster b auszustellen, auch dieselben anzuweisen, Mb
daß sie sich spätestens innerhalb vierzehn Tage, für den Fall einer Mobilmachung innerhalb es
48 Stunden, nach erfolgter Abmusterung unter Vorzeigung der Abmusterungsbescheinigung bei der «
zuständigenKontrolstellezurückzumeldenhaben(§§.111,-zundll4,sberWehrorbnung).
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4 bezw. eines Ersatzresewescheins (2. Klasse) oder Seewehrscheins. (Letztere beiden Paplere dienen solchen Landsturm-
süchtigen als Ausweis, welche vor dem Inkrafttreten des Gesetzes, betreffend Aenderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888
eine endgültige Entscheidung über ihre Militärverhältnisse erhalten haben.)