Beutsche Wehr-Grdnung.
Erster Sheil.
Ersatzwesen.
Abschnitt I.
Organisation des Ersatzwesens.
8. 1.
Ersatzbezirke.
.Das Gebiet des Deutschen Reichs“) ist in wilrischer pinsicht t in 17 Armeekorps-Bezirke eingetheilt.
Jeder Armeekorps-Bezirk bildet einen besonderen Ersatzbezirk
Das Proßherzogthum Hessen bildet außerdem einen Ersatzbezirk für sich.
—
Jeder Ersahbenrr“ carsalte in der Regel in vier, das Großherzogthum Hessen in zwei Infanterie-
Brigadebezirke.
Jeder Infanterie-Brigadebezirk besteht aus den zupehortgen Landwehrbezirken.“
—
beigefügt.
n s Dndwehrbezirk sind in Rücksicht auf die Ersatzangelegenheiten in Aushebungsbezirke und diese
letzteren — wenn nöhig — in Musterungsbezirke (. 60, 0 eingetheilt.
R. M. G. F. 30, 2.
Umfang und Größe der Aushebungsbezirke hängt von der Eintheilung in Civil-Verwaltungsbezirke ab.
In denjenigen Bundesstaaten, in welchen eine Kreiseintheilung besteht, bildet in der Regel jeder
Kreis einen Aushebungsbezirk. Größere Kreise können jedoch auch in mehrere Aushebungsbezirke ge-
theilt werden. Städte, welche keinen eigenen Kreis bilden, sind in Hinsicht des E atzgeschäfts (§. 3)
von dem Kreise, welchem sie angehören, in der Regel nicht zu trennen.
Städte, welche einen eigenen Kreis bilden, dürfen nur ausnahmsweise in verschiedene Aushebungs-
bezirke zerlegt werden. Macht die Höhe der Einwohnerzahl solche Theilung erforderlich, so ist dieselbe
nicht räumlich, sondern derart zu bewirken, daß die Wehrpflichtigen nach den Anfangsbuchstaben der
Familiennamen getheilt werden.
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) Für das Königreich Bayern wird die Febrordnunz * Nsete des “* hn vom 23. November 1870
von Seiner Majestät dem Könige von Bayemn erlassen keroch at Baße bestehenden Anordnungen hler insoweit
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Im Reichs-Militärgesetz „Landwehr, Bataillonsbezirke“ genannt.
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In Anlage 1 ist die zeitige * hr-Bez g für das Deutsche Reich nachrichtlich r-
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2 b.
idg. iees.