Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

Beutsche Wehr-Grdnung. 
Erster Sheil. 
Ersatzwesen. 
Abschnitt I. 
Organisation des Ersatzwesens. 
8. 1. 
Ersatzbezirke. 
.Das Gebiet des Deutschen Reichs“) ist in wilrischer pinsicht t in 17 Armeekorps-Bezirke eingetheilt. 
Jeder Armeekorps-Bezirk bildet einen besonderen Ersatzbezirk 
Das Proßherzogthum Hessen bildet außerdem einen Ersatzbezirk für sich. 
— 
Jeder Ersahbenrr“ carsalte in der Regel in vier, das Großherzogthum Hessen in zwei Infanterie- 
Brigadebezirke. 
Jeder Infanterie-Brigadebezirk besteht aus den zupehortgen Landwehrbezirken.“ 
— 
beigefügt. 
n s Dndwehrbezirk sind in Rücksicht auf die Ersatzangelegenheiten in Aushebungsbezirke und diese 
letzteren — wenn nöhig — in Musterungsbezirke (. 60, 0 eingetheilt. 
R. M. G. F. 30, 2. 
Umfang und Größe der Aushebungsbezirke hängt von der Eintheilung in Civil-Verwaltungsbezirke ab. 
In denjenigen Bundesstaaten, in welchen eine Kreiseintheilung besteht, bildet in der Regel jeder 
Kreis einen Aushebungsbezirk. Größere Kreise können jedoch auch in mehrere Aushebungsbezirke ge- 
theilt werden. Städte, welche keinen eigenen Kreis bilden, sind in Hinsicht des E atzgeschäfts (§. 3) 
von dem Kreise, welchem sie angehören, in der Regel nicht zu trennen. 
Städte, welche einen eigenen Kreis bilden, dürfen nur ausnahmsweise in verschiedene Aushebungs- 
bezirke zerlegt werden. Macht die Höhe der Einwohnerzahl solche Theilung erforderlich, so ist dieselbe 
nicht räumlich, sondern derart zu bewirken, daß die Wehrpflichtigen nach den Anfangsbuchstaben der 
Familiennamen getheilt werden. 
*vß 
) Für das Königreich Bayern wird die Febrordnunz * Nsete des “* hn vom 23. November 1870 
von Seiner Majestät dem Könige von Bayemn erlassen keroch at Baße bestehenden Anordnungen hler insoweit 
bErnähmng.) sahnen. als dile Gemeinschaft der nlktär chen rnheen dt 5 erford 
Im Reichs-Militärgesetz „Landwehr, Bataillonsbezirke“ genannt. 
1° 
In Anlage 1 ist die zeitige * hr-Bez g für das Deutsche Reich nachrichtlich r- 
77 
kand, 
2 b. 
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