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b) für Baden ein Beauftragter des Großherzoglich badischen Ministeriums des Innern zu Karlsruhe,
e) für Hessen ein Beauftragter des Großherzoglich hessischen Ministeriums des Innern und der
Justiz zu Darmstadt,
4) für Mecklenburg-Schwerin das Großherzoglich mecklenburgische Ministerium des Innern zu
Schwerin,
e) für Großherzogthum Sachsen das Großherzoglich sächsische Staatsministerium, Departement des
Innern, zu Weimar,
) für Mecklenburg-Strelitz die Großherzoglich mecklenburgische Landesregierung zu Neustrelitz,
8) für Oldenburg das Großherzoglich oldenburgische Staatsministerium, Departement der Justiz,
u Oldenburg,
h) für Braunschweig das Herzoglich braunschweig-lüneburgische Staatsministerium, Departement
des Junern, zu Braunschweig,
i) für Sachsen-Meiningen das Herzoglich sächsische Staatsministerium, Abtheilung des Innern, zu
Meiningen,
k) für Sachsen-Altenburg das Herzoglich sächsische Ministerium, Abtheilung des Innern, zu
Altenburg,
) für Sachsen-Coburg und Gotha der Chef des Departements lI des Herzoglich sächsischen
Staatsministeriums zu Gotha,
mm) für Anhalt das Herzoglich anhaltische Staatoministerium zu Dessau,
Mn) für Schwarzburg-Sondershausen das Fürstlich schwarzburgische Ministerium, I. Abtheilung, zu
Sondershausen,
o) für Schwarzburg-Rudolstadt das Fürstlich schwarzburgische Ministerium zu Rudolstadt,
bp) für Reuß älterer Linie die Fürstlich reuß-plauische Landesregierung zu Greiz,
für Reuß jüngerer Linie das Fürstlich reuß-plauische Ministerium, Abtheilung für das Innere,
zu Gera,
r) für Schaumburg-Lippe die Fürstlich schaumburg-lippische Landesregierung zu Bückeburg,
s) für Lippe die Fürstlich lippische Regierung zu Detmold,
t) für Lübeck die Militärkommission des Senats zu Lübeck,
u) für Bremen die Militärkommission des Senats zu Bremen,
V) für Hamburg die Militärkommission des Senats zu Hamburg,
V) für Elsaß-Lothringen das Kaiserliche Ministerium für Elsaß-Lothringen, Abtheilung des Innern,
zu Straßburg.
Im Königreich Bayern fungiren als Ersatzbehörden dritter Instanz die beiden Generalkommandos
zu München und Würzburg im Verein mit je einem für den Armeekorps-Bezirk durch das Königlich
bayerische Staatsministerium des Innern an den bezeichneten Orten ernannten Kommissar.“)
Im Königreich Sachsen wird die Ersatzbehörde dritter Instanz durch die Ober-Rekrutirungs-
behörde, im Königreich Württemberg durch den Ober-Rekrutirungsrath gebildet.
Die durch das Bestehen besonderer Behörden in der dritten Instanz erforderlichen Abweichungen
von dem allgemein vorgeschriebenen Geschäftsverkehr werden in den betreffenden Staaten durch be-
sondere Verordnung geregelt. «
Wenn in Fällen von Meinungsverschiedenheiten bei den Ersatzbehörden dritter Instanz eine Ver-
einbarung durch schriftliche oder mündliche Berathung nicht erzielt wird, so ist die Angelegenheit der
Ministerialinstanz zur Entscheidung vorzulegen.
4. In den Infanterie-Brigadebezirken bilden ein höherer Offizier, in der Regel der Infanterie-Brigade-
kommandeur'“) oder Landwehr-Inspekteur, und ein höherer Verwaltungsbeamter unter dem Namen:
, *) Als Kommissare fungiren zur Zeit: für den Bazirt des I. Armeekorps der Präsident der Königlichen Regierung
von Oberbayern in München; für den Bezirk des II. Armeekorps der Präsident der Königlichen Regierung von Unterfranken
und Aschaffenburg in Würzburg.
"°) Anträge auf Uebertragung der ständigen Geschäfte der Heeresergänzung an andere Offiziere als den Infanterie-
Brigadekommandeur bezw. Bezirkskommandeur sind auf dem militärischen Dienstwege einzureichen und von dem zuständigen
Kriegsministerium zu entscheiden.