Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

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Central-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Neichsamt des Innern. 
Bu betiehen durch alle Postanstalten und Luchhandlungen. 
II 
  
  
XVII. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 8. Februar 1889. *1!i 
Anhalt: 1. gell. unb Steuner-Mesen: Bundesrathsberichluß, welchen gemis #ur si - 
-. · IchtcLsnvqtsTksnsttlaekfurGeltetdexr. 
betreffend nachträgliche Genehmigung der aus Anlaß des meelassen sind; — Veräönderungen dem Stande oder 
loscheichem Zusa Houerlenermag Alassenen den Befugnissen der Zoll. und Stenerstellen. Seite 197 
« ri K; — Erläuterung un - , -— . 
änderung der Anweisung zur Untersuchung # Sprup * Kenfulst-Wessen: Ereguatur.Eitbeilungen 200 
und raffinosehaltigem sesten Zucker; —- Ausscheiden 3. Polizei-Mesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
Reichsgebiet.... 200 
der Stadt Hadersleben aus der Reihe der Orte, an 
  
1. Zoll- und Steuer-Wesen. 
Der Bundesrath hat in der Sitzung vom 4. Januar d. J. den Beschlüssen seiner Auoschüsse für Zoll- 
und Steuerwesen und für Handel und Verkehr vom 29. Dezember 1888, betreffend Aenderungen des 
amtlichen Waarenverzeichnisses zum Jolltarif und des statistischen Waarenverzeichnisses, sowie Ausführungs- 
vorschriften zu dem deutsch-schweizerischen Zusatz-Handelsvertrag vom 11. November 1888, die nach der 
Bekanntmachung vom 31. Dezember 1888 (Central-Blatt für 1889, S. 171 ff.) vorbehaltene nachträg- 
liche Genehmigung ertheilt. 
Berlin, den 2. Febrnuar 1889. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
v. Boetticher. 
Zu der Anweisung für Chemiker zur Untersuchung von Syrup mit hohem Gehalt von Invertzucker u. s. w. 
und von raffinosehaltigem festen Zucker (Anlage B der Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz vom 
9. Juli 1887, die Besteuerung des Zuckers betreffend, Central-Blatt für 1888 S. 267) hat der Bundes- 
rath in seiner Sitzung vom 24. Januar d. J. beschlossen, daß 
Syrupe mit einem Gehalt von 2 Prozent Invertzucker und darüber zur Untersuchung auf 
Raffinosegehalt nach der Vorschrift unter Abschnitt IlI der Anlage B der Ausführungsbestim- 
mungen zum Zuckersteuergesetz vom 9. Juli 1887 nicht mehr zuzulassen sind, und 
2. die im Abschnitt IV a. a. O. für die Untersuchung fester Zucker auf Raffinosegehalt angegebene 
sogenannte Rechnungsmethode nicht für sich allein, sondern nur zur Kontrole der ebendaselbst 
vorgeschriebenen Inversionsmethode angewendet werden darf, und zwar nur in solchen Füällen, 
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