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Anleitung.
I. Unter den landwirthschaftlichen Brennereien, deren Zahl in Spalte 5, sowie in den Spalten 9 bis 11 aufzuführen
ist, sind die im S. 41 Ziffer la des Gesetzes vom 24. Juni 1887 bezeichneten zu verstehen, unter sden gewerblichen
(Spalte 6) die im S. 42 I Absatz 1 dieses Gesetzes bezeichneten.
In Spalte 9 sind nur diesenigen Brennereien aufzuführen, welche nach den Bestimmungen im F. 41 Ziffer IV des
Gesetzes vom 24. Juni 1887 beziebungsweise nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen zu F. 41 unter II die
Maischbottichsteuer im Wege der Abfindung entrichtet baben. In Spalte 10 sind sodann alle landwirthschaft-
lichen Brennereien aufzuführen, welche in der Zeit vom 1. Oktober bis 15. Juni Maischbottichsteuer (nicht im Wege
der Abfindung) entrichtet haben, und zwar auch diejenigen, welche neben derselben den Zuschleß. von 0,08 beziehungs-
weise 00 .., oder nur während der Zeit vom 16. Pue# bis 30. September anstatt der Maischbottichstener den
Zuschlag von 0#99 .. zur Verbrauchsabgabe entrichteten (vergl. §. 42 Ziffer II Absatz 1 und 2 des Gesepes).
Daher sind in Spalte 11 blos diesenigen landwirthschaftlichen Brennereien zu zählen, welche während des ganzen
Betriebsjahres keine Maischbottichsteuer, sondern lediglich einen Zuschlag zur Verbrauchsabgabe (auch im Wege der
Abfindung) bezahlten. In den Spalten 5, 6 und 9 bis 11 ist unter der Linie mit rother Schrift an-
zugeben, wie viele von den auf der Linie verzeichneten Brennereien die Preßhefenbereitung (wenn
auch nur zeitweise) betrieben haben.
4 Die in den Spalten 15 und 16 zu verzeichnenden Mengen reinen Alkohols sind ohne Dezimalen in vollen
Hektolitern (= 10 000 Literprozent) anzuschreiben. Ueberschießende Mengen von weniger alsr50 Liter (= 5000
Literprozent) sind bei der Anschreibung außer Betracht zu lassen, solche von 50 Liter und darüber auf ganze Hekte.
liter abzurunden. In Spalte 16 ist diejenige Jahresmenge Branntwein anzuschreiben, welche die in Betrieb ge-
wesenen Brennereien nach F. 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1887 zum Abgabensatz von O)0 .K. für das Liter
reinen Alkoholtz haben herstellen dürfen.
In den Spalten 17 bis 26 sind die Brutto-Einnahmen einschließlich der Registerdefekte und abzüglich der Reftitutionen
und Registervergütungen, ferner die im Laufe des Betriebsjahres wirklich bezahlten beziehungsweise auf zu eut.
richtende Branihmeinptoue in Anrechnung genommenen Vergütungen anzugeben in genauer Uebereinstimmung
mit den entsprechenden vierteljährlichen Einnahme- Uebersichten. Alle Beträge sind auf volle Mark ab-
zurunden und hierbei überschießende Beträge von weniger als 50 Pf. außer Betracht zu lassen, solche von 50 Pf.
und darüber = 1 . zu setzen.
Den Summen sind von 1888/89 ab die gleichartigen Ergebnisse des Vorjahres beizufügen.
. Der eberüich st eine Denkschrift über die Ergebnisse deb Brennereibetriebes und der Branntweinbesteuerung in dem
betreffenden Betriebsjahre beizufügen, welche sich namenklich auf die folgenden Punkte zu erstrecken hat:
a) Gründe der Zu- oder Abnahme der Branntweinproduktion; Beobachtungen über Zu= oder Abnahme des inlän-
dischen Branntweinkonfums und deren muthmaßliche Ursachen.
b) Verhältnisse des Branntweinexports: Ursachen des Steigens oder Fallens der Spirituspreise (spezielle Angaben
der lepteren sind nicht erforderlich, da das Statistische Amt hierüber monatliche Notirungen hrbesfenkiich
c) Angabe der Hauptsorten von Trinkbranntwein, welche im Bezirk konsumirt werden, deren Beschaffenheit und
Preise, und zwar sowohl der Preise bei der Abgabe von den Brennereien, wie auch beim Kieinverkauf und
Ausschank. Die Kleinverkaufs- und Ausschankpreise sind für Stadt und Land getrennt anzugeben, falls hier-
ei nennenswerthe Unterschiere vorkommen.
) Einführung neuer Methoden bei Zubereitung der Maische, des Bähroittel für die Brennereien. der Preß.
hefe u. s. w.; Erfindung und Einführung neuer Apparate zur Vorbereitung des Materials für die Ein-
malschung, zur Destillation, Entfuselung und Verstärkung des Branntweins; neu in Verwendung genommene
Maischmaterialien.
) Betriebsverhältnisse der in Verbindung mit Preßhefenbereitung betriebenen Brennereien; Menge der gewon-
nenen Preßhefe und Preis derselben bei der Abgabe von den Brennereien.
I7. Die Zusammenstellung dieser Uebersicht erfolgt seitens der Direktivbehörde nach Hauptamtsbezirken. Die besonderen
Nachweisungen & bis D sind nur für den ganzen Direktivbezirk ohne Unterscheidung nach Hauptamtsbezirken
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