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Aulage 3.
3weiter Anhang Direktivbezirk:
zur Uebersicht über die Branntweinbrennereien 2c.
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Hauptamtsbezirk:
(Die von den Hauptämtern aufzustellende Nachweisung hat sich
auf den ganzen Hauptamtsbezirk, die von den Direktivbehörden
aufzustellende auf den ganzen Direktivbezirk zu beziehen.)
B. Besondere Nachweisung
der
im Betriebe gewesenen Brennereien mit und ohne Abfindung nach der Menge
ihrer Produktion
für das Betriebsjahr 18 .
Auleitung.
Unter Brennereien mit Abfindung sind alle diejenigen zu verstehen, welche auf Grund der Bestimmungen im F. 13, sowie im F. 41IV
des Gesetzes vom 24. Juni 1887 während des ganzen Betriebsjsahres oder eines Theils desselben der Abfindung unterworfen waren.
In den betreffenden Spalten (2, 4, 6, 8, 11, 13, 15 und 17) sind daher auch diejenigen Brennereien zu verzeichnen, welche im Laufe
des Betriebsjahres die zulässige Höchstmenge von Bottichraum überschritten haben und vom Zeitpunkte der Ueberschreitung bis zum
Schluß des Betriebsjahres nicht mehr der Abfindung unterlagen.
In den Spalten 15 bis 18 find alle in Verbindung mit Hefenfabrikation betriebenen Brennereien aufzuführen, auch diesenigen, in
welchen nur während eines Theils des Betriebsjahres Preßhefe bereitet worden ist.
In der Zeile unter der Summenzahl der im Betriebe gewesenen Brennereien ist für jede der aufgeführten Brennereigattungen die
Gesammtproduktion in Mengen reinen Alkohols anzugeben. Diese Mengen sind ohne Dezimalen in vollen Hektolltern (= 10 000 Kiter.
prozent) zu verzeichnen. Ueberschießende Mengen von weniger als 50 Liter (= 5000 Literprozent) sind bei der Anschrelbung auher
Betracht zu lassen, solche von 50 Liter und darüber auf ganze Hektoliter abzurunden. Die Summe der in den Spalten 13 und 14
als Gesammtproduktion verzeichneten Hektoliter muß mit dem Eintrag in Spalte 15 der Hauptübersicht übereinstimmen.
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