Inhaltsverzeichnis : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

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Gant-  Guͤterpfleger,  Lammwirth  Reuff
zu  Sindelfingen,  Laten,  Aten,  Pnten,
Wiederaten,  Absonderungs-Ansprüche
betreffend,  das  am  F.  September  1332
erössnete  Erkenntniß  voriger  Instanz
unter  Verurtheilung  des  Anten  in  die
Koßten  dieser  Instanz  bestätigt.
Unter  dem  18.  Juni  wurde:

.  in  der  Ationssache  von  dem  Gerichtshefe

zu  Eßlingen  zwischen  dem  Großherzogl.
Badischen  Finanz-Departement,  Luten,
Pnten,  jett  Anten,  und  den  Debitmasse-Curatelen
  der  Freiherrn  Philipp  Dietrich
und  Wilhelm  Heinrich  von  Gemmingen-Widdern,
  Laten,  Poten,  jeht  Aten,  Lokation
  im  Gante  betreffend,  das  am
28.  Oktober  1621  eroͤffnete  erstrichterliche
Erkenntuiß  unter  Verurtheilung  des
Antischen  Theils  in  die  Kosten  dieser
Instanz  bestaͤtigt;

in  der  Ationasache  von  dem  Gerichtshofe

  zu  Eßlingen  zwischen  dem  Carl
Fischer  zu  Großgartach,  O.  A.  Heilbronn,
Kl.,  Anten,  Wiederanten,  und  dem
Cbrisitian  Daniel,  Wundarzt  daselbst,
Bekl.,  Aten,  Wiederaten,  Schuldenlosung
  und  Bezahlung  eines  Hauszinses
betreffend,  wurde  vermöge  Beschlusses
vom  21.  Juni,  publicirt  den  14.  desselben
  Monats,  die  Bernfung  wegen  Versäumung
  der  gesetzlichen  Nothfrist  zu

Einreichung  der  Beschwerdeschrift  von
Amts  wegen  für  verlassen  erklärt.
Den  20.  Junl  wurde  ferner:
in  der  Mionssache  von  dem  Gerichtshofe
  zu  Täbingen  zwischen  dem  Pfarrer
Wörnhör  in  Mühringen,  theils  in  eigenem
  Namen,  theils  im  Namen  der
Parrel  Mühringen,  Kl.,  Aten,  Anten,
und  der  Gemeinde  Ahldorf,  Bekl.,  Antin,
  Atin,  Steuer-Befreiung  betressend,
das  am  31.  März  1821  eröffnete  Erkenntniß
  voriger  Instanz  unter  Vergleichung
  der  Kosten  sämtlicher  Instanzen
abgeändert.  ,
Unter  dem  33.  Juni  wurde:
v0.  in  der  Ationssache  von  dem  Gerichtshofe
  zu  Eßlingen  zwischen  meohreren
Mit-Erben  der  verstorbenen  Louise  Neuß
fer  zu  Stuttgart,  Kl.,  Anten,  Inten,
und  dem  Geh.  Hofrath  Neuffer  zu  Gaildorf,
  Bekl.,  Aten,  Jaten,  eine  Testamentsstreitigkeit
  betreffend,  das  Gesuch
um  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen
Stand  gegen  das  oberstrichterliche  desertorische
  Erkenntniß  vom  35.  Oktober
v.  J.  unter  Verurtheilung  der  Inten
in  die  Kosten  des  Restitutions-Verfahrens
  verworfen.
Am  27.  Juni  wurde:
11.  in  der  Ationssache  von  dem  Gerichtshofe
zu  Tübingen  zwischen  den  Erben  der

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