Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

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Die Wehrpflicht beginnt mit dem vollendeten 17. Lebensjahre und dauert bis zum vollendeten 
45. Lebenssahre. 
G. v. 11. 2. 88. Art ll. §. 24 
8. 6. 
Gliederung der Wehrpflicht. 
Die Wehrpflicht zerfällt in die Dienstpflicht und die Landsturmpflicht. 
Die Dienstpflicht ist die Pflicht zum 1 Dienst im Heere oder in der Marine. 
Während der Dauer der Wehrpflicht ist jeder Deutsche in der Regel vom vollendeten 20. Lebens- 
jahre bis zum 31. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem er das 39. Lebensjahr vollendet, 
dienstpflichtig. 
1 1. 2. 88. Art. I. W. G. 8§. 6 und 7. 
. Die Pflicht um 2t im Heere wird eingetheilt in: 
a) aktive Dienstpflicht 
b) Reservepflicht 
J%) Landwehrpflicht, 
d) Ersatzreservepflicht. 
Dienstpflicht im stehenden Heere, 
Die Pflicht zum Dienst in der Marine wird eingetheilt in: 
a) aktive Dienstpflicht ##: .· « 
1) Marinereservepflicht Dienstpflicht in der stehenden Marine,) 
Jüc) Seewehrpflicht, 
4) Marine-Ersatzreservepflicht. 
Ueber Dienstpflicht im Kriege siehe §. 19. 
Alle nicht zund Diens im Heere oder in der Marine eingezogenen Wehrpflichtigen sind landsturm- 
pflichtig (§. 2 
v. I1. 2. 88. Art. II. S. 24. 
F. 6. 
Dienstpflicht im stehenden Heere. 
Die Dienstpflicht im stehenden Heere umfaßt die aktive Dienstpflicht und die Reservepflicht 
Die Dienstpflicht im stehenden Heere dauert sieben Jahre (vergl. jedoch 8. 11, 5). 
Die aktive Dienstpflicht im Heere dauert drei Jahre. 
Nach abgeleistetem aktiven Dienst werden die Mannschaften zur Reserve beurlaubt. 
  
— 
S. 7. 
Aktive Dienstzeit im Heere. 
. Die aktive Dienstzeit wird nach dem wirklich erfolgten Dienstantritt mit der Maßgabe berechnet, daß 
diejenigen Mannschaften, welche in der Zeit vom 2. Oktober bis 31. März eingestellt werden, als am 
vorhergehenden 1. Oktober eingestellt gelten. 
W . 6 
G. 8. 6. 
Die aktive Dienstzeit der als unsichere Dienstpflichtige *) eingestellten Mannschaften wird von dem auf 
ihre Einstellung jolgenden Rekruten-Einstellungstermin ab gerechnet. 
M. G. 
8. 8 
Die Zeit einer Frral. von mehr als sechs Wochen wird auf die aktive Dienstzeit nicht angerechnet. 
Str. G. § 
  
. Im übrigen richtet sich die Dauer der aktiven Dienstzeit unch den vom Kaiser alljährlich zu erlassenden 
Rekrutir 
  
46 
§. S. 
Aktive Dienstzeit der Einjährig-Freiwilligen. 
. Junge Leute von Bildung, welche sich während ihrer Dienstzeit selbst bekleiden, ausrüsten und ver- 
pflegen, und welche die gewonnenen Kennmisse in dem vorgeschriebenen Umfange dargelegt haben, 
*) Im Wehrgeietz „Flette“ genannt. 
“) Im Reichs- Militörgeset „Heereepflichtige“ genannt.
	        
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