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3. Konsfulat-Wesen.
Seine Waiestet der Kaiser haben im Namen des Reichs
den zuletzt mit der kommissarischen Verwaltung des Kaiserlichen Konsulats in Tiflis beauftragt
gewesenen Vize-Konsul von Loeper zum Konsul in Jassy
un
an Stelle des auf seinen Antrag entlassenen bisherigen Vize-Konsuls Doormann den Kaufmann
Emil Stahlknecht zum Vize-Konsul in Durango (Mexiko)
zu ernennen geruht.
Seitens des Kaiserlichen Vize-Konsuls Robertson in Burntisland (Schottland) ist Herr A. W. Galloway
zum Konsular-Agenten in Methil an Stelle des ausgeschtedenen Herrn Colterjahn bestellt worden.
Dem Kaiserlichen Konsul von Loeper zu Jassy ist auf Grund des §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870
für seinen Amtsbezirk die Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichs-
angehörigen vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle derselben zu beurkunden.
Dem Verweser des Kaiserlichen Konsulats zu Varna, Vize-Konsul Freiherrn von Brück, ist auf Grund
des §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit §. 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875
für den Amtsbezirk des Konsulats und die Dauer seiner Geschäftsführung die Ermächtigung ertheilt wor-
den, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, einschließlich der unter
deutschem Schutze lebenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle derselben
zu beurkunden.
Dem Verweser des Kaiserlichen Konsulats zu Nagasaki, Müller-Beeck, ist auf Grund des §. 1 des
Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit §. 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für den Amts-
bezirk des Konsulats und die Dauer seiner Geschäftsführung die Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich
gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen vorzunehmen und die Geburten, Hei-
rathen und Sterbefälle derselben zu beurkunden.
Dem bei dem Kaiserlichen ensa in Zanzibar beschäftigten Königlich preußischen Gerichts-Assessor
Behrendt ist auf Grund des §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit §. 85 des Ge-
setzes vom 6. Februar 1875 für den Amtsbezirk des Konsulats und die Dauer seiner amtlichen Thätigkeit
daselbst die Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und
Schutzgenossen, einschließlich der unter deutschem Schutze lebenden Schweizer, vorzunehmen und die Ge-
burten, Heirathen und Sterbefälle berselben!? zu beurkunden.
Dem Verweser des Kaiserlichen Konsulats zu Leon (Nicaragua), Otto Blume, ist auf Grund des §. 1
des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit §. 85 des Gesetzes vom 6. Februnar 1875 für den
Amtsbezirk des Konsulats und die Dauer seiner Geschäftsführung die Ermächtigung ertheilt worden,
bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und unter deutschem Schutze lebenden Schweizern
vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle derselben zu beurkunden.
Dem zum Königlich serbischen Konsul in ut a. M. ernannten Fabrikbesitzer Ferdinand Leuchs-
Mack ist das Exequatur Namens des Reichs ertheilt worden.