Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

4. Zoll- und Steuer-Wesen. 
Veraͤnderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll- und Steuerstellen. 
Im Königreich Preußen. 
Das Steueramt II. zu Carthaus im Bezirk des Hauptzollamts zu Danzig ist aufgehoben worden. 
Es ist ertheilt worden: 
der Post-Steuer-Expedition zu Magdeburg im Bezirk des Hauptsteueramts Magdeburg I. die 
Befugniß zur Abfertigung der unter die Tarifnummern 221, 228g 1, 228 2 und die Anmerkung zu 221 
und 8g fallenden Waaren zu andern als den höchsten Bollsätzen dieser Nummern; 
dem Nebenzollamt 11. zu Blankenese im Bezirk des Hauptzollamts zu Altona die Befugniß 
zur Erledigung von Begleitscheinen 1 über zollfreie Massengüter: 
dem Steueramt I. zu Bonn im Bezirk des Hauptsteueramts für inländische Gegenstände zu 
Cöln die Befugniß zur Erledigung von Begleitscheinen ! über das für die Godesberger Dampfmühle 
und chemische Fabrik von DI. Dehne & Co. bestimmte, zu gewerblichen Zwecken zu verwendende 
inländische Salz. 
Im Königreich Bayern. 
Sämmtlichen Grenz-Zollstellen, welche nicht schon zur Abfertigung von Waaren der Tarisnummern 
414 5 und 414 6 zu andern als den höchsten Zollsätzen dieser Nummern ermächtigt waren, ist die Be- 
fugniß beigelegt worden, gewebte, vorherrschend aus Ziegenhaaren bestehende Decken, welche wegen ihrer 
Hen und Beschaffenheit als Pferdedecken benutzt werden können, sogenannte Kotzen, zu andern als den 
öchsten Zollsätzen der Tarifnummern 414 b und 414 6 abzufertigen. 
Im Großherzogthum Baden. 
Der Stener-Einnehmerei zu Gaggenau im Bezirk des Laathenerm, zu Baden Ober= 
Einnehmerei-Bezirk Rastatt) ist die Befugniß zur Erledigung von I bei- 
gelegt worden. 
Im Herzogthum Anhalt. 
Es sind ermächtigt worden: 
zur unbeschränkten Ausfertigung von Versendungsscheinen I und II, sowie zur unbeschränkten 
Erledigung von Versendungsscheinen II über inländischen Branntwein, ferner zur Erledigung von Ver- 
sendungsscheinen ! über derartigen Branntwein, sofern derselbe nicht zur Ausfuhr bestimmt ist, das Haupt- 
steueramt zu Dessau und sämmtliche Unterämier. Zur Abfertigung des mit dem Anspruch auf Steuer- 
vergütung ausgegenden Branntweins bleiben die bisher entspechend ermächtigten Aemter — das Haupt- 
steueramt zu Dessau, die Zollabfertigungsstelle am Wallwitzhafen daselbst und das Untersteueramt zu 
Cöthen — auch ferner befugt; bei den beiden erstgenannten Amtsstellen erstreckt sich diese Befugniß auch 
auf die Ausfuhrabfertigung von Branntweinfabrikaten.
	        
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