— 243 —
4. Zoll- und Steuer-Wesen.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 5. März d. J. beschlossen, daß die Schlußnoten zur Ent-
richtung der Abgabe nach der Tarifnummer 4 des Reichsstempelgesetzes (Reichs-Gesetzblatt für 1885 S. 179)
in deutscher Sprache und, sofern es sich nicht um Geschäfte über ausländische Werthe handelt, in Reichs-
währung auszustellen seien.
Berlin, den 20. März 1889.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Freiherr v. Maltzahn.
Auf Grund der 88. 119ff. des Vereins-Zollgesetzes ist im Grenzbezirk der Hauptzollämter Emmerich,
Cleve und Kaldenkirchen für die Händler mit Rindvieh die Buchkontrole und in einem Theile des Haupt-
zollamtsbezirks Cleve (den Bürgermeistereien Keeken-Niel, Cranenburg, Kessel-Asperden, Walbeck und dem
westlich der Rheinischen Eisenbahn belegenen Theile der Bürgermeistereien Weeze und Kevelaer) für Roggen,
Hafer und Weizen die Transport-, Buch= und Lagerkontrole eingeführt.
Auf Grund der Bestimmung im Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses
des Bundesraths für Zoll= und Steuerwesen der Königlich preußische Steuer-Inspektor Wegener zu
Görlitz an Stelle des in den Landesdienst zurückberufenen Königlich preußischen Stener-Inspektors Gothe
den Königlich bayerischen Hauptzollämtern zu Bamberg, Bayreuth, Hof, Waldmünchen und Waldsassen,
sowie dem Königlich sächsischen Uebergangs-Steueramt zu Hof als Stations-Kontrolör, mit dem Wohnsitz
in Hof, vom 1. März d. J. ab beigeordnet worden.
Auf Grund der Bestimmung im Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses
des Bundesraths für Zoll= und Steuerwesen der Königlich preußische Ober-Revisor Schulze zu Johannisburg
an Stelle des in den Landesdienst zurückberufenen Königlich preußischen Steuer-Inspektors Buß den
Königlich preußischen Reichssteuerhebestellen in den hohenzollernschen Landen, den Königlich württembergischen
Hauptzollämtern zu Heilbronn, Stuttgart und Ulm, dem Königlich württembergischen Kameral= und
Hauptseuerant zu Cannstatt, sowie ferner in Bezug auf die Tabacksteuer und die Branntweinsteuer den
in den Bezirken dieser Hauptämter gelegenen, mit der Verwaltung der gedachten Abgaben betrauten
Königlich württembergischen Kameralämtern, Umgeldskommissariaten und dem Hauptsteueramt zu Stuttgart
als Stations-Kontrolör, mit dem Wohnsitz in Stuttgart, vom 1. März d. Is. ab beigeordnet worden.
Auf Grund der Bestimmung im Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses
des Bundesraths für Zoll= und Steuerwesen der Königlich preußische Revisions-Inspektor Schultz in
Königsberg i. Pr. an Stelle des in den Landesdienst zurückberufenen Königlich preußischen Steuer-Inspektors
Rheinen den Königlich bayerischen Hauptzollämtern zu Landau und Ludwigshafen a. R., dem Groß-
herzoglich badischen Hauptzollamt zu Mannheim, sowie in Bezug auf die Tabacksteuer und die Brannt-
weinsteuer den im Bezirk des Hauptzollamts zu Mannheim belegenen, mit der Verwaltung der gedachten
Abgaben betrauten Großherzoglich badischen Ober-Einnehmereien als Stations-Kontrolör, mit dem Wohnsitz
in Mannheim, vom 1. März d. Is. ab beigeordnet worden.