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Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 14. März d. J. beschlossen, daß Bestandtheile von See-
und Flußschiffen, welche beim Grenzeingange nach der Nr. 154 des Zolltarifs zollfrei abgelassen worden
sind, einschließlich der gewöhnlichen Schsteutensilen (Anlage E 1 zu den „Normativbestimmungen für die
Hafenregulative“ — Central-Blatt für 1888, S. 761 ff.) auch dann zollfrei bleiben, wenn sie im Inland
an das Land gebracht oder auf andere Schiffe überführt werden.
Druckfehler-Berichtigungen.
In der Anlage U der vorläufigen Ausführungsbestimmungen zum Branntweinsteuergesetz vom
24. Juni 1887 — Central-Blatt für 1887 Seite 483 — hat es auf der vordersten Seite unter litt. b
ktt .. am (6., 14., 22. und 27. Dezember . )“ zu lauten „ am (6., 14., 23. und 27. De-
zember. «
Jm 23 Absatz 4 des Eisenbahn-Zollregulativs (Central-Blatt für 1888 Seite 580) ist statt „in den
zu 1 Verzlbsa Fällen“ zu setzen: „in den im vorigen Absatz bezeichneten Fällen“.
2. Statistik
Bekanntmachung.
Die im vorigen Jahre erschienene Handausgabe des statistischen Waarenverzeichnisses und des Verzeich-
nisses der Massengüter (Central-Blatt 1888 Seite 194) ist vergriffen. Es ist deshalb eine neue Auflage
dieser Verzeichnisse unter Berücksichtigung der bis zum 1. März d. J. eingetretenen Aenderungen ver-
anstaltet und der Vertrieb des Druckwerks der Buchhandlung R. von Decker's Verlag (G. Schenck) in
Berlin übertragen worden.
Der Ladenpreis beträgt 1,600 K für ein brochirtes Exemplar.
Berlin, den 23. März 1889.
Der Stellvertreier des Reichskanzlers.
v. Boetticher.
38. Versich erung Wesen.
Bekanntmachung,
betreffend die Festsetzung des Betrages der auf die Gemeinden bezw. weiteren Kommunalver=
bände umzulegenden Verwaltungskosten der Versicherungsanstalten der Baugewerks-Berufsg
schaften. Vom 23. März 1889.
Auf Grund des 8. 31 in Verbindung mit den 88. 24 und 30 des Bau-Unfallversicherungsgesetzes vom
11. Juli 1887 (Reichs- E Seite gnsn wird für die ausschließlich vom Reichs-Versicherungsamt
ressortirenden Baugewerks-Beruf haften nach Anhörung der Vorstände derselben das Folgende
angeordnet:
1. Den Versicherungsanstalten der B ks-Beruf ssenschaften wird bis auf weiteres als
Vergütung für die Verwaltungskosten, die ihnen aus Unfällen bei den im §. 21 litt. 1, a. a. O. bezeich-
neten Bauarbeiten erwachsen, ein auf die Gemeinden (weiteren Kommunalverbände) umzulegender Pausch--