Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

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Verpflichtungen von allen Militärdienstpflichten befreit werden, haben jedoch eintretendenfalls die 
letzteren nach ihrer Entlassung von dem Handelsschiffe, bevor sie sich aufs neue anmustern lassen, 
nachträglich zu erfüllen. 
W. G. SF. 13, 3. 
Ueber vorschriftsmäßige Anmusterung siche §. 107,2 und §. 108, . 
Ebenso sollen Seeleute während der Zeit des Besuchs einer deutschen Navigations= oder Schiffs- 
13, 5. 
Als Navigationsschulen im Sinne dieser Vorschrift sind die öffentlichen Navigationsschulen an- 
zusehen, an deren Sitze von der Landesregierung eine Kommission für die Prüfung der Seesteuerleute 
auf deutschen Kauffahrteischiffen eingesetzt ist. 
bauschule im Frieden zum Dienst in der Marine nicht herangezogen werden. 
W. G. 8 
.Im übrigen finden die Bestimmungen der 88. 8 und 10 sinngemäße Anwendung. 
Die näheren Bestimmungen sind in der Marincordnung enthalten. 
16. 
Marinereservepflicht. 
Die Bestimmungen des §. 11, 1 biss finden sinngemäße Amwendung. 
Ueber Marinereservepflicht ehemaliger Marine-Ersatzreseroisten siehe §. 18, „ und 4. 
8. 17. 
Seewehrpflicht. 
Die Bestimmungen des §. 12, 1 vis s finden auf die Seewehr sinngemäße Anwendung. 
Ueber Seewehrpflicht chemaligen Marine-Ersahreseroisten siehe §. 18, „ un 1. 
II. S. 20. 
F. 18. 
Marine-Ersatzreserv epflicht. 
Die Marine-Exsahreserve dient! bei Mobilmachungen zur Ergänzung der Marine. 
. 2. 88. 
Derselben i alle in Bnich- kommenden Mannschaften der seemännischen und halbseemännischen 
Bevölkerung (F. 23), sowie an Ersatzreservisten der Landbevölkerung alljährlich der siebente Theil des 
Mobilmachungsbedarfs für die Seebataillone, Werftdivisionen und Matrosen= Artillerie = Abtheilungen 
überwiesen. 
Die Bestimmungen des §. 13, 2 bis finden auf die Marine-Ersatzreservisten sinngemäße Anwendung. 
Marine-Ersatzreservisten, welche nach Uebungen als seemännisch bezw. militärisch ausgebildet zur Ent- 
lassung kommen, treten je nach ihrem Alter zur Marinereserve bezw. Seewehr ersien Aufgebots über. 
Die Dauer der ihnen hiernach obliegenden Marinereserve= bezw. Seewehrpflicht ist nach den im 
§. 13, 2 bi## enthaltenen Bestimmungen zu berechnen. 
Mannschaften, welche nicht seemännisch bezw. militärisch ausgebildet sind, treten nach Ablauf der 
Marine-Ersatzreservepflicht zum Landsturm ersten Aufgebots über. 
Die Entlassung erfolgt zu dem im § 13,, festgesetzten Zeitpunkt. 
. Marine-Ersatzreservisten, welche im Falle der Mobilmachung zur Ergänzung der Marine einberufen 
  
werden, sind be der Demobilmachung zu entlassen. 
v. I1. 2. 88. Art. II. SF. 20 und 22. 
§. 19. 
Dienstpflicht im Kriege. 
Die Bestimmungen über die Dauer der Dienstpflicht im stehenden Heere, in der Landwehr und der 
Ersatzreserve, sowie in der stehenden Marine, Seewehr und Marine-Ersatzreserve gelten nur für den 
Frieden. 
W. G. J. 14. G. v. 11. 2. Zn. Art. II. 8§. 5, 15 und 20.
	        
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