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3. Versich erung Wesen.
Bekanntmachung,
betreffend den revidirten Prämientarif für die Versicherungsanstalt der Tiefbau-Berufsgenossen-
schaft. Vom 18. April 1889.
Für die Versicherungsanstalt der das Gebiet des Reichs umfassenden Tiefbau-Berufsgenossenschaft
wird an Stelle des unter dem 8. Dezember 1887 bekannt gemachten provisorischen Prämientarifs, nach
Anhörung des Genossenschaftsvorstandes, und nachdem inzwischen auch für die genannte Berufsgenossen-
saft ein sa ahentan , usgeen worden ist, der nachstehende revidirte Tarif auf Grund des §. 24 des
sicher setzes hiermit festgesetzt:
Reuidirter: Prämientarif
für die Versicherungsanstalt der Tiesbau--erufsgenossenschaft.
Betrag der für
Lohn-Prozente,jede angefangene
de halbe Mark des
Laufende Gefahren welche als in Betracht kom-
n Betriebsarten. f Prämie zu ent-menden Lohnes
. W-kichteniiud.zuerst-richtenden
Prämie.
Prozent Vi.
1. Straßen-Reinigung und -Unterhaltung, sonstige
Erdarbeiten, insbesondere Meliorations-
arbeiten, Transport von Erde und anderen
Baustoffen, Unterhaltung von Schmuckan-
lagen, soweit nicht nach Ziffer 2 oder 3 eine
höhere Gefahrenklasse Anwendung findet A 1 ½
2. Größere Erdbau-Ausführungen, alle Arbeiten
der Handwerker, wie Maurer-, Zimmer-,
Dachdecker= 2c. Arbeiten, Brunnenbau, Fun-
dirungen, Wasserbauten, Unterhaltung und
Reparatur von Mühlengerinnen, Reinigen
von Abzugskanälen und Teichen, Dampf-
walzenbetrieb, Betrieb von Pumpwerken zu
Be= und Entwässerungen, dann von Wasser-
und Windmotoren, Herstellung von Stein-
slag, Schlackenklopfen, Betrieb von Stein-
brüchen B 2 1
3. Sämmtliche Sprengarbeien. Stollen- und
Schachtbau C 8 4
Sonstige Bestimmungen und Erlänterungen.
1. Für Arbeiten, welche vorstehend nicht aufgeführt sind, ist der Prämiensatz der Klasse B zur
Anwendung zu bringen.
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