Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

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13. Die Auflösung des Landsturms wird vom Kaiser angeordnet. 
Mit Ablauf des Tages der Entlassung hört das militärische Dienstverhältniß der Landsturmpflich- 
tigen auf. 
6 f G. v. 11. 2. 38. Art. II. &. 33. 
14. Ueber Befreiung der in auzeruropnüichen Ländern befindlichen Landsturmpflichtigen von Befolgung 
des Aufrufs (bereits im Frieden) siehe §. 100, à 
15. Ueber Ausmusterung Landsturmpflihtiger, welche ihren Aufenthalt im Auslande haben, vom Dienst im 
Landsturm (bereits im Frieden) siehe §. 100, 
16. Im übrigen siehe §. 39, sowie Abschnitte X# und XXN. 
§. 21. 
Wehrpflicht nach Erwerbung und Verlust der Reichsangehörigkeit. Angehörige 
fremder Staaten. 
Ausländer, welche die Reichsangehörigkeit erwerben, werden nach Maßgabe ihres Lebensalters wehr- 
pflichtig. 
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St. A. G. F. 10. 
Die Regelung der Dienstpflicht solcher Personen erfolgt nach denselben Grundsätzen, wie bei allen 
übrigen Wehrpflichtigen. 
Personen, welche das Reichsgebiet verlassen, die Reicheangehörigkeit verloren, eine andere Staatsan- 
gehörigkeit aber nicht erworben oder wieder verloren haben, sind, wenn sie ihren danernden Aufenthalt 
in Deutschland nehmen, zur Gestellung vor den Ersatzbehörden verpflichtet und können nachträglich 
ausgehoben, jedoch im Frieden nicht über das vollendete 31. Lebensjahr hinaus im aktiven Dienst 
zurückgehalten werden. 
Dasselbe gilt von den Söhnen ausgewanderter und wieder in das Deutsche Reich zurückgekehrter 
Personen, sofern die Söhne keine andere Staatsangehörigkeit erworben haben. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Ausgewanderte, welche zwar eine 
andere Staatsangehörigkeit erworben hatten, aber vor vollendetem 31. Lebensjahre wieder Reichsan- 
gehörige werden. 
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M. G. 8. 11. 
Sobald solche Mannschaften sich gemeldet haben oder ermittelt sind, ist den Ersatzbehörden dritter 
Instanz Meldung zu erstatten. Letztere haben in jedem Einzelfalle über die Zulässigkeit und den 
Zeitpunkt der Einstellung, sowie darüber Entscheidung zu treffen, ob Anlaß vorliegt, den Betreffenden 
die Vortheile der Loosung zu entziehen. 
.In Betreff der Personen der Reserve, Landwehr, Ersatzreserve, Marinereserve, Seewehr oder Marine- 
Ersatzreserve, welche nach erfolgter Auswanderung wieder naturalisirt werden, siehe R. M. G. F. 68, 
G. v. 11. 2. 88. Art. I. und St. A. G. 
. Angehörige fremder Staaten bedürfen zum ntrit in das Heer der Genehmigung des Kontingents- 
herrn, zum Eintritt in die Marine Kaiserlicher Genehmigung. 
Sind Angehörige fremder Staaten irrthümlich zum Militärdienst eingestellt, so hat sofort ihre Ent- 
lassung aus jedem Militärverhältniß und Streichung in den militärischen Listen zu erfolgen, es sei 
denn, daß dieselben ihre Naturalisation beantragen, und diesem Antrage stattgegeben wird. 
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Abschnitt III. 
RKilitärpflicht. 
§. 22. 
Bedeutung der Militärpflicht. 
Die Militärpflicht ist die Pflicht, sich der Aushebung für das Heer oder die Marine zu unterwerfen. 
: Die Militärpflicht beginnt mit dem 1. Jannar des Kalenderjahres, in welchem der Wehrpflichtige das 
20. Lebensjahr vollendet, und dauert so lange, bis über die Dienstverpflichtung der Wehrpflichtigen 
endgültig entschieden ist (S. 28, J. 
3. Während der Dauer der- Milherpiich heißen die Wehrpflichtigen militärpflichtig. 
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