Metadata: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1886. (35)

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16. Im F. 39, „Behandlung unbestellbarer Posisendungen am Bestimmungsorte" 
betreffend, sind unter VI im letzten Satze des ersten Absatzes die 
Worte: „Die Zahlung verweigert oder“ zu streichen. 
17. Im §. 43, „Verkauf von Postwerthgeichen“ betreffend, erhält der Ab- 
sab IV folgende veränderte Fassun 
IV Bei sämmtlichen Postämtern I. und II., sewie bei einzelnen Postämtern Ill. 
und Postagenturen, werden gestempelte Streiftänder“ mit dem Frankostempel zu 3 Pf. zum 
Verkauf gestellt. Der Absah findet nur in Mengen von 10 Siück statt, und zwar mit 
einem Zuschlage von 5 Pf. für je 10 Stück. 
Vorstehende Aenwetungen treten mit dem 1. April 1886 in Kraft. 
er Reichskanzler. 
In Vertretung. 
von Stephan. 
I. Patent vom 2. April 1886, 
die für das gel 1666 zu entrichtende Einkonmensteurr betreffend. 
  
Mit Bezugnahme auf das unterm 23. Derember vorigen Jahres Frlasi Bte 
bezüglich der im Jahre 1886 zu entrichtenden Landesabgaben (Ges. S. v. 
werden die im laufenden Jahre zu entrichtenden zehn Termine —— rn 
folgt ausgeschrieben: 
zwei auf den 15. April, 
zwei auf den 15. Mai, 
zwei auf den 15. Juli, 
zwei auf den 15. Septembrr, 
wei auf den 15. November. 
Die Erhebung und Ausschreibung eines weiteren Einkommenstenertermines bleibl 
vorbehalten. 
Greiz, am 2. April 1886. 
Fürstl. Reuß-Plauische Landesregierung. 
Faber. 
C. Perthes.
	        
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