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urückstellungen Militärpflichtiger auf Grund besonderer im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehener Ver-
ältnisse können ausnahmsweise von der Ersatzbehörde dritter Instanz verfügt werden.
urückstellungen über die in Ziffer 3 und 4 erwähnten Fristen hinaus können ausnahmsweise von
der Ministerialinstanz genehmigt werden.
Solche Zurückstellungen sind seitens der Ersatzkommission auf dem Instanzenwege zu beantragen.
Die Zurückstellung ganzer Berufsklassen auf Grund dieser Bestimmung ist unzulässig.
R. M. G. §. 22 in Verbindung mit G. v. 11. 2. 88. Art. II. F. 10.
Nach Eintritt einer Mobilmachung verlieren alle Zurückstellungen ihre Gültigkeit. Sie können jedoch
durch die Ersatzkommission (Ziffer 5), und zwar für die Zeit bis zum nächsten Musterungsgeschäft von
neuem ausgesprochen werden (§. 97, 2).
8g. 30.
Zurückstellung wegen zeitiger Ausschließungsgründe.
. Wer einer strafbaren Handlung, welche mit Zuchthaus oder mit dem Verlust der bürgerlichen
Ehren
te bestraft werden kann, oder wegen welcher die Verurtheilung zu einer Freiheitsstrafe von
mehr als sechswöchiger Dauer oder zu einer entsprechenden Geldstrafe zu erwarten ist, in Untersuchung
sich befindet, wird nicht vor deren Beendigung, und wer zu einer Freiheitsstrafe oder zu einer in Freiheits-
strafe umzuwandelnden Geldstrafe rechtskräftig verurtheilt ist, nicht vor deren Vollstreckung oder Erlaß
zum Dienst im, Herre oder in der Marine eingestellt.
.M. G. F. 18.
Im fünften Militärpflichtjahre muß über solche Personen endgültig entschieden werden (§. 29, 4).
Dasselbe gilt von denjenigen Personen, welche nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind, für
die Zeit, während, welcher sie unter der Wirkung der Ehrenstrafen stehen.
R. M. G. F. 18.
Die Aushebung der unter Ziffer 3 bezeichneten Personen darf jedoch in ihrem vierten Militärpflicht-
jahre erfolgen, sofern sie im Laufe des nächsten Jahres wieder in Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte
gelangen.
Sie werden in diesem Falle in eine Arbeiterabtheilung eingestellt.
Die Dienstzeit in der Arbeiterabtheilung kommt auf die aktive Dienstzeit zur Anrechnung (§. 43, 2).
M. G. F. 18.
§. 31.
Zurückstellung wegen zeitiger Untauglichkeit.
Militärpflichtige, welche noch zu schwach oder zu klein für den Dienst im Heere oder in der Marine
oder welche mit heilbaren Krankheiten von längerer Dauer behaftet sind, werden vorläufig zurück-ü
gestellt.
Das geringste Maß der Körperlänge für den Dienst mit der Waffe beträgt, soweit die Aushebung
(§. 43) und der freiwillige Eintritt im Frieden in Betracht kommt, 1 m 57 em. Für den Dieust
ohne Waffe (Militärapotheker, Krankenwärter, Oekonomiehandwerker), sowie für Marinehandwerker,
für die Ersatzreserve, Marine-Ersatzreserve und für den Landsturm ist ein geringstes Körpermaß nicht
vorgeschrieben.
Die an die körperliche Tauglichkeit der Militärpflichtigen zu stellenden Anforderungen sind in der
Heerordnung bezw. in der Marineordnung enthalten.
Ueber die körperliche Taugüchken Militärpflichtiger muß in ihrem dritten Militärpflichtjahre endgültig
entschieden werden. Zulässige Ausnahmen siehe §. 29, .
R. M. G. §. 17.
g. 32.
Zurückstellung in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse.
.n Zurückstellungen in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse finden auf Ansuchen (Reklamationen) der
Militärpflichtigen oder deren Angehörigen statt.
N. W. G. ö. 12.
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