Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

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.Auf Grund der ermittelten wahren Stärke der untersuchten Probe und der, eventuell probeweise, fesi- 
gestellten Litermenge der ganzen Post ist sodann die in der letzteren enthaltene Litermenge reinen 
Alkohols mit Hülfe der Tafeln 7 und 2 den Vorschriftien des §. 16 Absatz 2 und 3 der Anleitung 
entsprechend zu berechnen. Die Berechnungen sind, soweit dies für die Nachprüfung nöthig ist, den 
Abfertigungspapieren beizufügen.
	        
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