Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

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rechnung der Steuervergütung ist, solange nicht ein geringerer Zuckergehalt nachgewiesen 
oder deklarirt ist, jedesmal ein Zuckergehalt von 75, Prozent zu Grunde zu legen; 
I) die Feststellung des Zuckergehalts des Invertzuckersyrups und die Berechnung der Steuer- 
vergütung für denselben hat nach Maßgabe der unter C beiliegenden Anweisung zur 
Feststellung des Bonifikationswerthes von Invertzuckersyrup zu erfolgen; 
) die obersten Landes-Finanzbehörden werden ermächtigt, weitere durch das Steuerinteresse 
etwa gebotene Kontrolen anzuordnen. 
Berlin, den 8. Juli 1889. 
" Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Freiherr von Malßahn. 
A. . 
Bestimmungen 
zur 
Ausführung des 8. 7 des Gesetzes vom 9. Juli 1887, die Besteuerung des Zuckers 
betreffend. 
  
Fur die nachbezeichneten Waaren, nämlich: 
I. Chokolade:; 
II. Konditorwaaren, und zwar: 
a) Dragées (tüberzuckerte Samen und Kerne unter Zusatz von Mehld, 
b) Raffinadezeltchen (Zucker mit Zusatz von ätherischen Oelen oder Jarbslofsen), 
I) Santoninzeltchen (Gemenge von Zucker mit einem Bindemittel, wie Eiweiß, nebst einer 
Zuthat von Santonin), 
d) Dessertbonbons (Fondants, Pralinés, Chokoladebonbons 2c. aus Zucker und Einlagen 
von Marmelade, Früchten oder Chokolade), 
e0) Marzipanmasse und Fabrikat (Zucker mit zerquetschten Mandeln), 
f) Cakes und ähnliche Backwaaren, 
6) verzuckerte Süd= und einheimische Früchte, glasirt oder kandirt; in Zuckerauflösungen 
eingemachte Früchte (Marmelade, Pasten, Kompots, Gelced); 
III. zuckerhaltige alkoholische Flüssigkeiten als: 
a) versüßte Spiriluosen (Liköre), 
b) mit Alkohol versetzte und mit Zucker eingekochte Fruchtsäfte (Fruchtsyrupe), sowie Fruchl- 
branntweine (z. B. Heidelbeerwein, Blackberrrhrand)), 
wird, wenn zu deren Herstellung im freien Verkehr befindlicher Zucker verwendet worden ist, bei der Aus- 
fuhr oder der Niederlegung in öffentlichen Niederlagen oder Privatniederlagen unter amtlichem Mitver- 
schluß eine Vergütung der Zuckersteuer nach Maßgabe der folgenden näheren Bestimmungen gewährt: 
1. Ein Anspruch auf Steuervergütung steht nur den Fabrikamen der Waaren, nicht auch anderen 
Versendern zu. 
Die Steuervergütung begreift die Vergütung: 
a) der Materialsteuer nach dem Satz c (S. 6 des Gesetzes) von 10 Mark für 100 kg, 
b) der Verbrauchsabgabe von 12 Mark für 100 kg. 
Die Vergütung erfolgt, soweit nicht bezüglich einzelner Arten von Waaren eine andere Berechnung 
vorgeschrieben wird, für die Gesammtenge des in den Fabritaten nachweisbar vorhandenen Zuckers mit 
Einschluß des invertirten, nicht aber für denjenigen Theil des verwendeten Zuckers, der im Laufe der 
Fabrikation ausgeschieden oder verloren gegangen ist. 
. Die Vergütungsfähigkeit der Fabrikate ist dadurch bedingt, daß dieselben, abgesehen von der 
Verwendung aus Startezucker bereiteter Conleur zum Järben der Waare, ohne Miltverwendung von
	        
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