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3. Zoll-- und Steuer-Wesen.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 4. d. M. die nachfolgenden Bestimmungen über die Be-
willigung von Theilungslagern an die Kaiserlichen Marine-Verpflegungsämter beschlossen:
Die obersten Landes-Finanzbehörden sind ermächtigt, den Kaiserlichen Marine-Verpflegungs-
ämtern zum Zweck der Versorgung der Schiffe der Kaiserlichen Marine mit Verpflegungsartikeln
in Gemäßheit der Vorschriften des Privatlager-Regulativs mit nachstehenden Erleichterungen
Theilungslager ohne zollamtlichen Mitverschluß bewilligen zu lassen:
1. In diese Lager dürfen alle zollpflichtigen Verpflegungsartikel ohne Rücksicht auf den Ab-
gabensatz sowie inländisches unversteuertes Salz aufgenommen werden, letzteres mit derselben
Wirkung, als wenn es in einer öffentlichen Niederlage für unversteuertes inländisches Salz
niedergelegt wäre. Ebenso dürfen Waaren, für welche bei der Ausfuhr eine Zoll= oder
Steuervergütung gewährt wird, mit Ausnahme von Bier, Taback und Tabackfabrikaten sowie
von Salzfleisch und gesalzenem Speck, in diesen Lagern niedergelegt werden, und zwar mit
der gleichen Wirkung, als wenn sie in eine öffentliche Zollniederlage aufgenommen wären.
Die Abfertigung der in ganzen Eisenbahmwagenladungen eingehenden Güter findet in den
Lagern sat wenn der Eisenbahn-Güterbahnhof mit den letzteren durch einen Schienenstrang
verbunden ist.
Ebenso erfolgt die Abfertigung der mit den Kaiserlichen Schiffen vom Auslande ein-
beziehungsweise zurückgebrachten Verpflegungsartikel in den Lagern.
Die Marineverwaltung wird zur Entrichtung von Gebühren für Zollabfertigungen in
den Lagern nicht herangezogen; sind zur Tragung der Kosten hierfür Privatpersonen gehalten,
so finden in dieser Beziehung die allgemeinen Bestimmungen Anwendung.
Ueber die in die Lager ausgenommenen Waaren werden von den Marine-Verpflegungsämtern
Lagerkontos nach dem anliegenden Muster A geführt. -
. Augi- den im Inlande zu verbrauchenden Waaren dürfen den Theilungslagern Waaren,
welche
a) an die Schiffe der Kaiserlichen Marine zum Verbrauch im Auslande abgegeben oder
b) gu ein anderes Theilungslager der Marine-Verpflegungsverwaltung verbracht werden
ollen,
ohne zollamtliche Mitwirkung entnommen werden.
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5. Ueber die den Lagern zu den unter Ziffer 4a und b genannten Zwecken entnommenen
Ruster R# Waaren sind der Zollbehörde vierteljährlich Nachweisungen nach dem beiliegenden Muster B
Mau zu übergeben.
Die Nachweisungen zu a sind für jedes Schiff besonders aufzustellen und mit einer
amtlich zu vollziehenden Bescheinigung des Verpflegungsamts über die Verladung der ent-
nommenen Waaren auf das Sci zu versehen. In diesen Nachweisungen ist der Ausgang
des Schiffes seitens der Zollbehörde zu bescheinigen.
Die Nachweisungen zu b sind mit einer Empfangsbescheinigung des auswärtigen Ver-
pflegungsamts zu belegen, welche die Erklärung enthalten muß, daß die empfangenen Waaren
in dem Konto dieses Amts zur Anschreibung gelangt sind, und daß die Zollbehörde am
Empfangsorte von dem Zugang behufs Anschreibung der Waaren in ihrem Niederlageregister
in Kenntniß gesetzt ist.
Auf Grund der vorstehend bezeichneten Nachweisungen erfolgt die Abschreibung der
ausgeführten oder versandten Waaren in dem Niederlageregister.
In anderen als den in Ziffer 4 bezeichneten Fällen der Entnahme von Waaren aus den
Theilungslagern erfolgt Abfertigung unter Begleitscheinkontrole mit der Maßgabe, daß von
einer speziellen Revision Abstand genommen wird, wenn in den Abmeldungen Gattung und
Menge der Waaren mit hinreichender Genauigkeit angegeben sind.
Berlin, den 8. Juli 1889.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Freiherr von Maltzahn.