Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

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Grundlisten nur die in der dritten Instanz fungirende Civilbehörde,“) für die Vorstellungslisten nur 
die Ersatzbehörde dritter Instanz innerhalb ihrer Geschäftsbereichs befugt. 
§. 45. 
Rekrutirungsstammrollen im allgemeinen. 
Die Vorsteher der Gemeinden oder gleichartigen Verbände haben unter Kontrole der Ersatzbehörden 
Rekrutirungsstammrollen über alle Militärpflichtigen (§. 16,8) zu führen oder unter ihrer Verant- 
wortung führen zu lassen. 
R. M. G. K. 31. 
Die Rekrutirungsstammrollen werden auf Grund der Civilstandsregister der nach §. 25 zu erstattenden 
Anmeldungen und amtlicher Ermittelungen geführt. 
R. M. G 
— 
1§1% 
R. M. G. F. 32. 
Die Rekrutirungsstammrollen sind unter sicherem Verschluß aufzubewahren und bei eintretender Gefahr 
schleunigst in Sicherheit zu bringen. 
Die Regelung und Kontrole der Führung der Rekrutirungsstammrollen innerhalb des Aushebungs- 
bezirks ist Sache des Civilvorsitzenden der Ersatzkommission. Derselbe darf die Rekrutirungsstamm- 
rollen seines Aushebungsbezirks jeder Zeit zur Berichtigung und Kontrole einfordern. 
— 
S. 46. 
Führung der Rekrutirungsstammrollen. 
— 
Die Rekrutirungsstammrollen werden jahrgangsweise angelegt, so daß für alle Militärpflichtigen, 
welche innerhalb eines Kalenderjahres geboren sind, eine besondere Rekrutirungsstammrolle besteht. 
Die Militärpflichtigen werden in alphabetischer Reihenfolge in die Rekrutirungsstammrolle ihres Jahr- 
gangs eingetragen. 
Bei Anlegung jeder Rekrutirungsstammrolle ist unter dem letzten Namen jedes Buchstabens ge- 
nügender Raum zu Nachtragungen frei zu lassen. 
Die Militärpflichtigen mit gleichem Anfangsbuchstaben werden unter sich numerirt. 
3. In die Rekrutirungsstammrollen werden ausgenommen: 
a) die innerhalb des Bezirks der Gemeinde oder des gleichartigen Verbandes geborenen männlichen 
Personen beim Eintritt in das militärpflichtige Alter, sofern sie nicht vorher verstorben sind; 
b) de in der Zeit vom 15. Jannar bis zum 1. Februar sich anmeldenden Militärpflichtigen 
( . 25, 1 und ); 
c) die sich nachträglich aumeldenden Militärpflichtigen (8. 26, 10); die durch die amtlichen Nach- 
forschungen der Ortsbehörde elwa sonst noch ermittelten zur Anmeldung Verpflichteten. 
Wehrpflichtige, welche vor Beginn des militärpflichtigen Alters freiwillig eingetreten sind (F. 24), 
werden zwar in die Rekrutirungsstammrollen — der Koutrole wegen — ausgenommen, jedoch nach 
der Eintragung mit bezüglichem Vermerk wieder gestrichen. 
. Dopseltc Eintragungen sind unzulässig. Sollten sie trotzdem vorkommen, so ist eine Eintragung zu 
streichen. 
3. Die Rekrutirungsstammrollen werden nach Muster # aufgestellt. Bei der ersten Aufstellung werden Must 
die Spalten 1 bis 10 ausgefüllt, sofern dies mit unzweifelhafter Sicherheit geschehen kann. *½26 ' 
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zum 15. Januar jedes Jahres: 
a) den Vorstehern der Gemeinden oder gleichartigen Verbände einen Auszug aus dem Geburts- 
register des um siebenzehn Jahre zurückliegenden Kalenderjahres, z. B. zum 15. Jannar 1889 
einen Auszug aus dem Jahre 1872, enthaltend alle Eintragungen der Geburtsfälle von Kindern 
männlichen Geschlechts innerhalb der Gemeinde oder des gleichartigen Verbandes; 
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— 
) In Sachsen die Ober-Rekrutirungabehörde, in Württemberg der Ober-Rekrutirungsratb. 
*#%) Den mit Führung der Standesregister oder Kirchenbücher früher betraut gewesenen Behörden und Beamten ver- 
blelbt die Verpflichtung, über die bis zur Wirksamkeit des Gesetzes vom 6. Februar 1875 eingctragenen Geburten in der früheren 
Weise Geburtslisten einzurelchen. 
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