Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

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Zur Prüfung im vierten Abschnitt wird nur zugelassen, wer die Prüfungen in den ersten drei 
Abschnitten bestanden hat. 
§. 7. 
Ueber den Ausfall der Prüfung wird für jeden Abschnitt eine besondere Zensur unter ausschließ- 
licher Anwendung der Prädikate sehr gut (1), gut (2), genügend (3), ungenügend (4), schlecht (5) ertheilt. 
Im zweiten Abschnitt wird für jede Arbeit von dem betreffenden Fach-Examinator eine Zensur 
ertheilt. Jeder einzelne Theil gilt nur dann als bestanden, wenn beide Arbeiten mindestens die Zenfur 
„genügend“ erhalten haben. Aus den sechs Zensuren der Arbeiten wird die Zensur für den ganzen Ab- 
schnitt nach der im §. 9 enthaltenen Regel ermittelt. 
Im dritten Abschnitt wird für jeden Theil eine Zensur ertheilt und die Abschnittszensur in der 
Weise ermittelt, daß die Zahlenwerthe der Theilzenfuren zusammengezählt werden und das Ergebniß durch 
zwei getheilt wird. Ein etwa sich ergebender Bruch bleibt unberücksichtigt. 
Für den vierten Abschnitt erpolnt die Erlheilung der Zensur auf Grund des Gesammtergebnisses 
der Abschnittsprüfung durch Mehrheitsbeschluß der an der letzteren betheiligten Kommissionsmitglieder, ein- 
schließlich des Vorsitzenden. Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
Spricht sich auch nur eines der Kommissionsmitglieder für Ertheilung der Zensur „schlecht“ oder sprechen sich 
zwei oder mehrere derselben für Erheilung der Zensur „ungenügend“ aus, so darf eine bessere Zensur 
als „ungenügend“ nicht ertheilt werden. 
. B. 
Ist ein Prüfungsabschnitt oder ein * des zweiten oder dritten Prüfungsabschnitts „unge- 
nügend“ oder „schlecht“ bestanden, so muß er wiederholt werden, und zwar bei ganzen Abschnitten, wenn 
die Zensur „.ungenügend“ ertheilt war, nicht vor Ablauf von drei, wenn die Zensur „schlecht“ ertheilt 
war, nicht vor Ablauf von sechs Monaten, bei den einzelnen Theilen des zweiten und dritten Abschnitts 
nicht vor Ablauf von sechs beziehungsweise acht Wochen. 
die Frist für die Wiederholung wird von dem Vorsitzenden festgesetzt und dem Kandidaten 
mitgetheilt. 
Erfolgt die Meldung zur Wiederholung nicht binnen Jahresfrist, so ist die Prüfung auch in den 
früher bestandenen Abschnitten zu wiederholen. Eine Ausnahme kann nur aus besonderen Gründen 
gestattet werden. 
Die zweite Wiederholung eines Prüfungsabschnitts findet in Gegenwart des Vorsitzenden statt. 
Wer auch bei der zweiten Wiederholung nicht besteht, wird zu einer weiteren Prüfung nicht zu- 
gelassen. Ausnahmen hiervon können nur aus besonderen Gründen gestattet werden. 
8. 9. 
Hat der Kandidat sämmtliche Prüfungsabschnitte bestanden, so wird die Gesammtzensur in der 
Weise ermittelt, daß die Zahlenwerthe der Einzelzensuren addirt und durch vier dividirt werden. Ergeben 
sich bei der Theilung Brüche, so werden dieselben, wenn sie über 0), betragen, als ein Ganzes gerechnet, 
anderenfalls bleiben sie unberücksichtigt. 
Der Vorsitzende überreicht die Prüfungsakten nach Feststellung der Zensur der Behörde (F. 1) 
zur Ertheilung der Approbation. 
S. 10. 
Wer sich nicht rechtzeitig persönlich bei dem Vorsitzenden meldet, oder die Termine ohne hin- 
reichende Entschuldigung versäumt, kann von dem Vorsitzenden bis zur folgenden Prüfungsperiode (sF. 3 
Absatz 3) zurückgestellt werden. 
Tritt ein Kandidat ohne ausreichenden Grund von einem bereits begonnenen Prüfungsabschnitt 
mi Fisde dies die gleichen Wirkungen, als wenn er in dem betreffenden Abschnitt die Zensur „schlecht" 
erhalten hätte. 
S. 11. 
Die Prüfung darf nur bei der Kommission fortgesetzt oder wiederholt werden, bei welcher sie be- 
gonnen ist. Ausnahmen können nur aus besonderen Gründen gestattet werden. 
Die mit dem Zulassungsgesuch eingereichten Zeugnisse sind dem Kandidaten erst nach bestandener 
Gesammtprüfung zurückzugeben. Verlangt er sie früher zurück, so sind vor der Rückgabe sämmtliche Be- 
hörden (S. 1) durch Vermitlelung des Reichskanzlers zu benachrichtigen, daß der Kandidat die Prüfung 
65“
	        
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