Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

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begonnen, aber nicht beendigt hat, und daß ihm auf seinen Antrag die Zeugnisse zurückgegeben worden sind. 
In die Urschrift des letzten Universitäts-Abgangszeugnisses ist ein Vermerk über den Ksfan der bisherigen 
Prüfung einzutragen. 
§. 12. 
Approbirte Aerzte, welche die Approbation als Zahnarzt zu erlangen wünschen, sind der im §. 4 
Nr. 1 und 3 erwähnten Nachweise überhoben und brauchen nur den ersten, dritten und vierten Prüfungs- 
abschnitt abzulegen. 
S. 13. 
Die Gebühren für die gesammte Prüfung betragen siebenzig Mark, nämlich zehn Mark für Ab- 
schnitt Il, fünf Mark für jeden Theil des Abschnitts II, 7,50 Mark für jeden Theil des Abschnitts Ill, 
zwanzig Mark für Abschnitt IV und zehn Mark für sächliche Ausgaben und Verwaltungskosten. 
Bei Wiederholungen kommen, außer den anzusetzenden Gebühren, für jeden zu wiederholenden 
Abschnitt drei Mark, für jeden zu wiederholenden Theil der Abschnitte ll und Ul eine Mark für sächliche 
Ausgaben und Verwaltungskosten zur nochmaligen Erhebung. 
Wer von der Prüfung zurücktritt oder zurückgestellt wird, erhält die Gebühren für die noch nicht 
begonnenen Prüfungsabschnitte ganz, die sächlichen Gebühren nach Verhältniß zurück. 
. 14. 
Am Schluß jeder Prũfungsperiode (8. 3 Absatz 3) werden Verzeichnisse der in derselben Appro- 
birten mit den Prüfungsakten von den zuständigen Zentralbehörden dem Reichskanzler eingereicht. Die 
Akten werden den Behörden zurückgesendet. 
S. 15. 
Ueber Zulassung der im F. 8 Absatz 3 und Absatz 5 und im §. 11 Absatz 1 vorgesehenen Aus- 
nahmen, sowie über die Dispensation von den im §F. 4 erwähnten Zulassungsbedingungen entscheidet der 
Reichskanzler in Uebereinstimmung mit der zuständigen Landes-Zentralbehörde (6. 1). 
16. 
Vorstehende Bestimmungen treten am 1. diothnber 1889 in Kraft. 
Formular. 
Nachdem Herr 
aus :, 808□D. WX am ten 18 
die zahnärztliche Prüfung vor der Prüfungskommission . n— –— — 
mit dem Prädikat „ bestanden hat, wird ihm hierdurch die Approbation 
als Zahnarzt mit der Geltung vom bezeichneten Tage ab für das Gebiet des Deutschen Reichs gemäß 
§. 29 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich ertheilt. 
en 
............. .- 
en 18 
(Siegel und Unterschrift der approbirenden Behörde.) 
  
Approhation 
für 
als 
Zahnarzt. 
Berlin, den 5. Juli 1889. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: v. Boetticher.
	        
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