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b) den Civilvorsitzenden der Ersatzkommission des Bezirks einen Auszug aus dem Sterberegister des
letztverflossenen Kalenderjahres, enthaltend die Eintragungen von Todesfällen männlicher Personen,
welche das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, innerhalb ihres Bezirks.
Die unter 7a genannten Auszüge werden zur Aufstellung der Rekrutirungsstammrollen (Ziffer Zu)
benutzt.
. Die unter 7b genannten Auszüge dienen dazu, die Aufnahme Verstorbener in die Rekrutirungsstamm-
rollen oder ihre Weiterführung in denselben zu verhindern.
Der Cidvilvorsitzende der betreffenden Ersatzkommission hat daher die Verpflichtung, nach Empfang
obiger Auszüge die darin verzeichneten Todesfälle von Personen, welche innerhalb seines Aushebungs-
bezirks gebürtig, unmittelbar den Vorstehern der Gemeinden oder gleichartigen Verbände, in deren
Bezirk die Verfvorbenen geboren, von Personen aber, welche außerhalb seines Aushebungsbezirks ge-
bürtig, den Civilvorsitzenden der Ersatzkommissionen der Geburtsorte, welche sodann die weitere Ver-
siitelin und Benachrichtigung an die Vorsteher der Geburtsgemeinden 2c. zu besorgen haben, umgehend
mitzutheilen.
. Insoweit die Führung der Civilstandsregister und der Rekrutirungsstammrollen für einen Bezirk durch
eine und dieselbe Behörde 2c. erfolgt, kann die Uebertragung der Geburtsfälle, sowie der Sterbefälle
im Bezirk gebürtiger Personen aus den Civilstandsregistern in die Rekrutirungsstammrolle unmittelbar,
und ohne daß es der Anfertigung von Auszügen aus den ersteren bedarf, erfolgen. Ein Auszug,
enthaltend die Sterbefälle der nicht im Bezirk gebürtigen Personen, ist jedoch auch in diesem Falle
dem Cinvilvorsitzenden der Ersatzkommission des Bezirks zu übersenden (Ziffer 7b).
Zum 15. Februar jedes Jahres werden die Rekrutirungsstammrollen des laufenden Jahres und der
beiden Vorjahre an den Civilvorsitzenden der Ersatzkommission eingereicht.
Sind ausnahmsweise Militärpflichtige älterer Jahrgänge zur Anmeldung gekommen, so ist ent-
weder ein bezüglicher Auszug aus den Rekrutirungsstammrollen, in welche sie eingetragen, oder es
sind letztere selbst beizufügen.
Außerdem werden beigefügt:
a) die Auszüge aus den Geburtsregistern, welche die in die Rekrutirungsstammrollen des laufenden
Jahres ausgenommenen Militärpflichtigen enthalten (Ziffer 7a)
b) die über Todesfälle eingegangenen Benachrichtigungsschreiben (Ziffer 7b und 9).
Insoweit eine unmittelbare Uebertragung der Geburts= und Sterbefälle aus den Civilstandsregistern
stattgefunden hat (Ziffer 10), ist an Stelle der Auszüge und Benachrichtigungsschreiben eine Bescheinigung
des betheiligten Beamten darüber beizufügen, daß die Uebertragung vollständig und richtig erfolgt ist.
. Der Civilvorsitzende der Ersatzkommission sendet die Rekrutirungsstammrollen, nachdem sie zur Aufstellung
der alphabetischen Liste benutzt (§ 47,4) und nach den eingegangenen Mittheilungen berichtigt sind
(§. 49, ), an die Vorsteher der Gemeinden 2c. zurück.
Die weitere Vervollständigung der Rekrutirungsstammrollen erfolgt bei Gelegenheit des Musterungs-
geschäfts (6 61, 3).
. Von jeder im ferneren Verlauf des Jahres stattfindenden Aufnahme eines Militärpflichtigen in die
Rekrutirungsstammrollen, von jeder darin vorgenommenen Veränderung und von jeder Anmeldung
eines Militärpflichtigen in Folge Aufenthaltswechsels (§. 25,2) hat der zur Führung der Rekrutirungs-
stammrolle Verpflichtete dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission behufs Berichtigung der alphabetischen
Listen oder der Restantenlisten sofort Mittheilung zu machen (S. 47, 8
Die Streichung eines Mannes in der Rekrutirungsstammrolle darf nuür mit Genehmigung des Civil-
vorsitzenden der Ersatzkommission stattfinden. 4
Ueber Führung der Rekrutirungsstammrollen in großen Städten siehe §. 47, u1.
Ueber Vernichtung der Rekrutirungsstammrollen siehe F. 48, c.
S. 47.
Alphabetische Listen.
Das Ersatzgeschäft wird auf die alphabetische Liste des laufenden Jahres und auf diejenigen der
beiden vorhergehenden Jahre gegründet.
Jede alphabetische Liste ist die Zusammenstellung aller in den Rekrutirungsstammrollen eines Jahres
enthaltenen Militärpflichtigen für den Aushebungsbezirk.