— 20 —
Sie wird nach demselben Muster wie die Rekrutirungsstammrollen geführt.
Die einzelnen Gemeinden oder gleichartigen Verbände werden in alphabetischer Reihenfolge hinterein-
ander aufgeführt und der Kürze wegen mit fortlaufenden Ziffern bezeichnet.
In der Reihenfolge der Militärpflichtigen innerhalb der einzelnen Gemeinden 2c. ändert sich nichts.
Hiernach ist z. B. 1 A 1 der erste mit dem Buchstaben A anfangende Militärpflichtige einer
alphabetischen Liste.
Nachdem die eingereichten Rekrutirungsstammrollen mit ihren Beilagen geprüft sind, wird die alpha-
betische Liste des laufenden Jahres aufgestellt. Die alphabetischen Listen der beiden Vorjahre werden
— wenn nöthig — nach den Rekrutirungsstammrollen berichtigt.
Mit den Beilagen wird nach ð. 4, « verfahren.
Die Vervollständigung der alphabctischen Liste erfolgt beim Musterungsgeschäft (§§. 64 und 68, ),
sodann auf Grund der Vorstellungslisten (§. 50) nach dem Aushebungsgeschäft.
Berichtigungen der alphabetischen Listen erfolgen auf Grund der nach §. J6, 18 und nach §. 19,,
e 2 eingehenden Mittheilungen, auf Grund angestellter Ermittelungen (§. 19, 6) und stattgehabter
Ueberweisungen (§. 47, 9.
Uebertragungen von Namen in den alphabetischen Listen finden statt, sobald ein Militärpflichtiger
seinen Aufenthaltsort innerhalb des Aushebungsbezirks wechselt.
7. Streichungen von Namen in den alphabetischen esien finden statt:
a) wenn Militärpflichtige verstorben sind) ,
b) wenn Militärpflichtige eine endgültige Entscheidung seitens der Ersatzbehörden erhalten haben
beziehungsweise als Rekruten ausgehoben sind:
ec) wenn Militärpflichtige freiwillig eingetreten sind: .
h wenn Militärpflichtige, welche nicht in dem Aushebungsbezirk geboren sind,) in Folge Aufent-
haltswechsels nach anderen Aushebungsbezirken überwiesen sind, oder wenn dieselben auf
Grund des §F. 140 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich gerichtlich verurtheilt sind
(§. 19, #
oi wenn Militärpflichtige in die Restantenliste ausgenommen sind: 4
f wenn Militärpflichtige die Reichsangehörigkeit nach Maßgabe des Staatsangehörigkeitsgesetzes
vom 1. Juni 1870 verloren haben.
Neben jeder Streichung ist der Grund kurz zu vermerken; im Falle zu ist die betreffende Ver-
fügung der zuständigen Civil-Verwaltungsbehörde anzugeben. Die Streichung wegen Verlustes der
Reichsangehörigkeit gemäß §. 21 St. A. G. ist von der Zustimmung der Civil-Verwaltungsbehörde
abhängig.
Alle Militärpflichtigen, welche nach anderen Aushebungsbezirken verziehen (§. 25, ), werden durch den
Civilvorsitzenden der Ersatzkommission des bisherigen Aushebungsbezirks demjenigen des neuen Aus-
hebungsbezirks überwiesen. "
Die Ueberweisung ist jedoch nicht ohne weiteres zu veranlassen, sondern von dem Civilvorsitzenden
des Anzugsortes auf Grund der nach §§. 25, und 46, zu machenden Meldungen zu beantragen
und erst dann von dem Civilvorsitzenden des Abzugsortes zu bewirken.
Als Ueberweisungspapier für derartige Militärpflichtige dient ein vom Civilvorsitzenden zu unter-
schreibender Auszug aus der alphabetischen Liste.
Werden Militärpflichtige des jüngsten Jahrganges nach der Loosung überwiesen, so ist unter
„Bemerkungen“ die im Aushebungsbezirk gezogene höchste Loosnummer anzugeben (S. 66, u).
Den Militärpflichtigen selbst sind die Loosungsscheine (F. 67) bei der Abmeldung durch die mit
Führung der Rekrutirungsstammrolle beauftragte Behörde oder Person mit dem Abmeldevermerk unter
Angabe des Ortes „wohin“ zu versehen und den noch nicht im Besib eines Loosungsscheins befind-
lichen Militärpflichtigen Bescheinigungen mit den gleichen Angaben zu ertheilen.
.Für dihbtioe Führung der alphabetischen Listen ist der Civilvorsitzende der Ersatzkommission ver-
antwortlich.
..
—
E
S
—□—#.
i—
Ist eine Sierbeurkunde nicht zu beschaffen, so kann die Streichung angeblich Verstorbener durch den Civilvorfitzenden
der Ersatzkommission auf Grund glaubwürdiger Ermittelungen verfügt werden.
*6) Eine Streichung solcher Militärpflichtiger, welche in dem Aushebungsbezirk geboren find, in den dortigen Grund.
listen findet in beiden zu Ziffer 7 d bezeichneten Fällen nicht statt (siehe F. 48, 1).