Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

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nahme aller ihm zugehörigen Aushebungsbezirke — nicht anfbringen, so tritt eine Erhöhung der von 
den übrigen Bundesstaaten aufzubringenden Bedarfszahlen — nach dem Verhältniß ihrer Bevölkerung 
(Ziffer 1 bis 3) — ein. 
Die unter Ziffer 5# genanuten Bundesstaaten werden im Frieden nur insoweit zur Gestellung von 
Auohülfe herangezogen, als Angehörige anderer Bundesstaaten bei ihnen zur Aushebung gelangen. 
f. 0. Abs. 3 und 1. 
P. Tritt ein nicht 'vorhergenhunn Ersatzbedarf ein, nachdem bereite die Bundes-Ersatzvertheilung herans- 
gegeben war, so wird derselbe nachträglich angemeldet und seitens des Ausschusses für das Landheer 
und die Festungen auf diejenigen Bundesstaaten vertheilt, ans welchen die Truppen= oder Marinc= 
theile sich ergänzen, bei denen dieser unvorhergesehene Ersatzbedarf entstanden war. 
Die hiermach im Verhältniß zu den übrigen Bundesstaaten mehr gestellten Ersatzmannschaften 
werden jenen Ftggten bei ver, Bundes-Ersatzvertheilung des nächsten Jahres angerechnet. 
. M. . 9, Abs. 2. 
8. 53. 
Ministerial-Ersatzvertheilung. 
Die Kriegsministerien vertheilen — nach Maßgabe der Bundes-Ersatzvertheilung — die aufzubrin- 
genden Bedarfszahlen auf die Ersatzbezirke ihres Bereichs nach dem Verhältniß ihrer Bevölkerung 
und unter Anrechnung der eingetretenen Freiwilligen (§F. 52, ). 
Die seitens des Königlich preußischen Kriegsministeriums auszustellende Ministerial-Ersatzvertheilung 
muß enthalten: 
a) die Gesammtzahl der aus jedem Ersatzbezirk zu stellenden Rekruten, 
b) die Zahl der aus den Gebietstheilen der verschiedenen Bundesstaaten innerhalb der einzelnen 
Ersatzbezirke zu stellenden Rekruten, 
Je) die Vertheilung der aus jedem Ersatzbezirk zu siellenden Rekruten, nach Armeekorps, für welche 
sie bestimmt sind, und nach Waffengattungen getrennt. 
In denjenigen Ersatzbezirken, in welchen Rekruten für die Marine zu stellen sind, ist auch die 
Vertheilung derselben auf die Marinetheile anzugeben. 
Diese Ministerial- Ersatzvertheilung übersendet das Königlich prenßische Kriegoministerium allen nach 
§. 2, 23 F#nm in der Ministerialinstanz fungirenden Civilbehörden, der Admiralität, sämmtlichen unter- 
stellten Generalkommandos und dem Kommando der Großherzoglich hessischen (25.) Division. 
Aenderungen der Ministerial-Ersatzvertheilung dürsen nur durch das zuständige Kriegsministerinm — 
unter Beachtung der im §. 52 enthaltenen Grundsätze — vorgenommen werden. 
. Ueber den aufzubringenden Bedarf an Ersateservisten siehe §. 54, 7 
Der Bedarf an Marine-Ersatzreservisten aus der Landbevölkerun (§. 18,)) wird bis zum 
15. April jedes Jahres von der Admiralität dem preußischen Kriegsminig lerium mitgetheilt und von 
diesem auf die Bezirke des I., II., IX. und X. Armeekorps nach Anhalt der Bevölkerung vertheilt. 
8. 54. 
Korps-Ersatzvertheilung. 
Die Generalkommandos vertheilen im Einverständniß mit den in der dritten Instanz fungirenden Civil- 
Verwaltungsbehörden (. 2, ) den aus den Ersatzbezirken ihres Bereichs (§. 1,#) aufzubringenden 
Ersatzbedarf auf die Infanterie= Brigadebezirke (Korps- Ersatvertheilung)).) nach dem Verhältniß ihrer 
Bevölkerung und unter Anrechnung der eingetretenen Freiwilligen (§. 52, ) und Berücksichtigung der 
außerdem anzurechnenden Mannschaften —— 
Im Großherzogthum Hessen wird die Divisions- Ersatzvertheilung seitens des Ministeriums des 
Innern und der Justiz im Einverständniß mit dem Divisionskommando ausfgestellt. 
*! In Sachsen erfolgl die Koerpe- Ersaßvertheilung durch das Kriegsministerium, in Wurttemberg durch den Ober-Rekru- 
lirungsrath.
	        
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