Volltext : Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

Verfassung  von  Lübeck.  21

 

Art.  48.

Der  Geschäftsgang  bei  den  Berathungen  der  Bürgerschaft
wird,  soweit  er  nicht  im  Vorstehenden  festgestellt  worden,  durch
eine  von  der  Bürgerschaft  zu  beschließende  Geschäftsordnung

geregelt.
Art.  49.

Eine  Ausfertigung  des  in  den  Versammlungen  der  Bürgerschaft
  geführten  Protokolles  ist  binnen  drei  Tagen  nach  jeder
Versammlung  dem  im  Senate  den  Vorsitz  führenden  Bürgermeister
  zuzustellen,  auch  ist  das  Protokoll,  soweit  nicht  Geheimhaltung
  beschlossen  ist,  durch  den  Druck  zu  veröffentlichen.

Der  Senat  bringt  die  im  Einvernehmen  mit  der  Bürgerschaft
  gefaßten  Beschlüsse,  soweit  nicht  Gründe  des  Staatsinteresses
  deren  Geheimhaltung  rathsam  erscheinen  lassen,  durch
das  Amtsblatt  zur  öffentlichen  Kunde.

Art.  50.

Die  Mitgenehmigung  der  Bürgerschaft  ist  erforderlich:

I.  zu  jeder  Abänderung  der  Staatsverfassung;

II.  inen  Erwerb  und  jeder  Veräußerung  von  Hoheitsrechten:


III.  zur  Erlassung,  authentischen  Auslegung,  Aenderung  oder
Aufhebung  von  Gesetzen,  so  wie  von  Verordnungen  in
Handelssachen:

Polizeiliche  Verfügungen  und  lediglich  die  Handhabung
  bestehender  Gesetze  betreffende  Verordnungen
werden  dagegen  vom  Senate  allein  beschlossen,  doch
ist  bei  Verkündigung  der  letzteren  stets  das  Gesetz
zu  bezeichnen,  um  dessen  Handhabung  es  sich  handelt.

IIV.  zur  Einführung,  Aufhebung  und  Veränderung  directer  S.  122.
oder  indirecter  Steuern  und  Abgaben  aller  Art;

V.  zur  Gestattung  der  Ausübung  öffentlichen  Gottesdienstes
Seitens  solcher  Religionsgesellschaften,  welchen  dieselbe
bisher  noch  nicht  zugestanden  ist;

VI.  zur  Ertheilung  von  Privilegien;

VII.  zu  Verfügungen,  bei  welchen  die  Vorsteherschaften  von
Privatstisiungen  nach  den  bestehenden  Gesetzen  der
wwenehmigung  des  Senates  und  der  Bürgerschaft  beürfen;

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VIII.  zur  Entscheidung  über  die  Anwendbarkeit  des  Expropriationsgesetzes
  auf  die  Ausführung  einer  Anlage:;