Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

  
Aulage II. 
Bundesstaat: (Landeswappen.) 
Branntweinstener-Vergütungsschein. 
Für Liter reinen Alkohols, welche für d 
zu am ten 18 nach Nr. 
des -Registers des -Amts zu 
worden sind, beträgt die Vergütung 
a) an Maischbotlich= oder Branntweinmaterialsteuer Ti., 
b) an Verbrauchsabgabe .. .:k:;f-zzz-, 
in Worten: zusammen — pf 
Dieser Betrag kann vom Augenblick der Aushändigung dieses Vergütungsscheins an von jedem Inhaber 
desselben bei jeder Steuerstelle eines deutschen Bundesstaates auf nicht gestundete Branntweinsteuer aller Art, sowie auf 
gestundete, nicht früher als am 18 fällig werdende derartige Steuer statt baarer Zahlung 
in Anrechnung gebracht oder auch von dem vorbezeichneten Tage ab bei dem Haupt- „Amt zu 
baar erhoben werden. Die Gültigkeit dieses Vergütungsscheins erlischt mit Ablauf 
eines Jahres, vom Beginn des auf die Ansfertigung folgenden Monats an gerechnet. 
6 den ten 18 
Beuennung der Direktiobehörde. Ausgeferligt: 
(Stempeladdruck.) (Unterschrift.)
	        
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