Bundesstaat: (Landeswappen.)
Branntweinsteuer-Berechtigungsschein
Am ien 18 heat der Brennereibesitzer
zu gemäß der Anschreibung im Drennerei Kontobuch für das Ouartal 18
unter Nr. eine Menge von Liter reinen Alkohols
auf die Jahresmenge Branntwein, welche derselbe zu dem niedrigeren Verbrauchsabgabesatze von 0,50. ¾ für das
Liter reinen Alkohols herstellen darf, in Anrechnung bringen und dieselbe gleichzeitig zu dem höheren Verbrauchs-
abgabesaße von 0,vo X für das Liter reinen Alkohols abfertigen lassen.
Für die gedachte Litermenge reinen Alkohols beträgt die Verbrauchsabgabe
zum höheren Satze % Pl.,
zum niedrigeren Satze .. —--L, Pf--
es sind daher bei der Abfertigung des Branntweins . .. A. Pf.
mehr, als nach 8. 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1887 darauf entfallen, an u Verbrauchsabgabe zum Ansatz gebracht worden.
Der letztere Betrag von:
kann vom Augenblick der Aushändigung dieses Berechtigungsscheins an von jedem Inhaber desselben bei jeder Steuer-
stelle eines deutschen Bundesstaates auf nicht gestundete Branntweinsteuer aller Art, sowie auf gestundete, nicht früher
als am 18 fällig werdende derartige Steuer statt baarer Zahlung in Anrechnung gebracht
werden. Die Gültigkeit dieses Berechtigungsscheins erlischt mit Ablauf eines Jahres vom Beginn des auf die Aus-
fertigung folgenden Monats an gerechnet.
, den * 18
Benennung der Direktivbehörde. Ausgefertigt:
(Stempelabdruck.) (Unterschrift.)