Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

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3. Militär-Wesen. 
Bekanntmachung. 
In dem durch Bekanntmachung vom 24. Juni 1887 (Central-Blatt, Anhang S. 217) veröffentlichten 
Gesammtverzeichniß der den Militäranwärtern in den Bundesstaaten vorbehaltenen Siellen wird der 
wschnit XIll erzogthum Sachsen- Altenburg unter — 16 und 17 bgeändert“ wie falgt 
  
Angabe Bezeichnung 
bei den fur Militär,Dder Behörden, an welche 
anwärter nicht aus- die Bewerbungen zu 
Bezeichnung der Stellen. schließlich bestimmten richten sind, wenn es nicht Bemerkungen. 
Stellen, in welchem dde Behörde selbst ist, bei 
Umfange dieselben welcher die Anftellung 
vorbehalten sind. gewünscht wird. 
  
XIII. DBerzogthum Sachsen- Altenburg. 
16. Sportelbeamte bei den Steuer- 
und Rentämtern, — Herzogliches Mi- Die Stellen unter 16 mit dem 
nisterium, Abthei- Vorbehallte, Aspiranten zum 
höheren Steuerdienst aus dem 
lung für Finanzen. Eivilstande zunächst solche 
Stellen zu übertragen, jedoch 
höchstens bis zu einem Dritt 
· tbeil der Stellen. 
17. Steuerausseher, mindestens zu zwei 
Dritteln. 
  
  
  
Berlin, den 28. November 1889. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Bosse. 
Bekanntmachung. 
iun dem Verzeichniß der den Militäranwärtern im Reichsdienste vorbehaltenen Stellen (Anlage L) der 
Anstellungsgrundsätze vom 7./21. März 1882, Central-Blat S. 123) wird der durch die Bekanntmachungen 
vom 4. Juni 1886 (Central-Blatt S. 219) und 5. August 1888 (a. a. O. S. 672) veröffentlichte, auf die 
Marineverwaltung bezügliche Abschnitt Il durch noachstehende Zusammenstellung ersetzt: 
III. Marine-Verwaltung.“) 
„Sekretariatsassistenten im Reichs-Marine-Amt und beim Ober-Kommando der Marine, soweit 
sie nicht ausnahmsweise aus Beamten der Marine ergänzt werden, 
“*“*5 — im Reichs-Marine-Amt und beim Ober-Kommando der Marine, soweit 
sie nicht aus Beamten der Marine ergänzt werden, 
ari 
V I 
" Die mit einem — bezeichneten Stellen sind solche, bei welchen Unteroffiziere der Marine vor Unteroffizieren des Land. 
heeres zu berücksichtigen sind.
	        
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