Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

duster 13. 
Mr 127.) 
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Nachwelsung 
der als Nach= 
pflichtigen. 
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Der Infanterie-Brigadek reicht sogleich eine Ausfertigung der endgültig festgestellten Brigade- 
Ersatzvertheilung an den kommandirenden General, in Hessen an den Divisionskommandeur ein, giebt 
außerdem die Bahl der Ueberzähligen — nach Waffengattungen getrennt — an und meldet die Zahl 
der zur Einstellung in eine Arbeiterabtheilung Ausgehobenen?) (60. 30,4 und 43, . 
Der Admiralität ist unverzüglich eine nach Marinetheilen getrennte Meldung über die Zahl der 
der Marine-Ersatzreserve zugewiesenen übungsfähigen Mannschaften vorzulegen. 
Die Generalkommandos und das Kommando der Großherzoglich hessischen (25.) Division melden 
sobald als möglich unter Benutzung des Musters 13 an das vorgesetzte Kriegsministerium die Zahl 
der im Ersatzbezirk noch vorhandenen Ueberzähligen — nach Bundesstaaten und nach Waffen- 
Latttngen, r-b — beziehungsweise ob und in welchem Maße die Gewährung von Aushülfe 
erforderlich ist. 
Abschnitt X. 
Schiffer-Musterungsgeschäft. 
§. 75. 
Im allgemeinen. 
Die Schiffermusterungen haben den Zweck, den schiffahrttreibenden Militärpflichtigen der Land-, wie 
der seemännischen und halbseemännischen Bevölkerung die Gestellung vor den Ersatzbehörden zu 
ermöglichen, ohne sie in der Ausübung ihres Berufs während der Dauer ihrer Militärpflicht er- 
heblich zu beeinträchtigen. 
Es dürfen daher alle schiffahrttreibenden Militärpflichtigen auf ihren Wunsch (§. 26, 0) durch die 
Civilvorsitzenden der Ersatzkommissionen (§. 62, 3) von der Gestellungspflicht beim Musterungs= oder 
Aushebungsgeschäft entbunden und bis zu den im Monat Dezember jedes Jahres stattfindenden 
Schiffermusterungen zurückgestellt werden.) 
Ueber die erfolgte Zurückstellung wird ihnen seitens genannter Civilvorsitzenden eine vorläufige 
Bescheinigung ertheilt. 
Beim Musterungsgeschäft wird die Dauer der Zurückstellung in die Loosungsscheine (6§. 35 
und 67) eingetragen. 
Die Schiffermusterungen werden durch die ständigen Mitglieder der Ersatzkommissionen unter Hinzu- 
ziehung eines Militär= oder Marinearztes abgehalten. 
Das Schiffer-Musterungsgeschäft findet in der Regel in den Aushebungsorten (§. 72) statt. 
Woselbst schiffahrtreibende Militärpflichtige nicht in größerer Anzahl vorhanden, werden Schiffer- 
musterungen nicht anberaumt.) 
Die Termine für die Schiffermusterungen werden innerhalb des Brigadebezirks durch den Infanterie- 
Brigadekommandeur festgesetzt und durch die Ersatzkommissionen amtlich veröffentlicht. 
Die Termine sind derartig festzusetzen, daß die Einstellung der für die Marine auszuhebenden 
Militärpflichtigen im Anschluß an die Schiffermusterung erfolgen kann. 
Die Admiralität theilt bis zum 1. November jedes Jahres den Generalkommandos der Küstenbezirke 
mit, ob und welche Marineärzte für die Schiffermusterungen zur Verwendung gelangen können. 
bri die Generalkommandos vertheilen die namhaft gemachten Marineärzte auf die Infanterie- 
rigaden. 
Die Infanterie-Brigadek d theilen sie den einzelnen Ersatzkommissionen zu und benach- 
richtigen die Admiralität über Ort und Zeit des erforderlichen Eintreffens der Marineärzte. 
Wird der Bedarf an Aerzten hierdurch nicht gedeckt, so veranlassen die Infanterie-Brigade- 
kommandeure das Nöthige (§F. 61, 10. 
*) Die Generalkommandos bestimmen über die Einstellung der für eine Arbeiterabtheilung Ausgehobenen. 
½% In Aushebungsbezirken, in welchen Schiffermusterungen nicht stattfinden, dürfen die schiffahrttreibenden Militär- 
pflichtigen auf ihren Wunsch ebenfalls bis zum Dezember des laufenden Jahres zurückgestellt und demnächst ebenso wie die 
von See zurückkehrenden Militärpflichtigen (§. 78) außerterminlich gemustert werden.
	        
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