ter 15.
Neo 124).
Meideschein-
zu in ·
igen E
wilign
*
—!
□#
rm
—
*.
r
— 54 —
Mitglieder der Ersatzkommission desjenigen Bezirks, in welchem die reklamirenden Eltern 2c. wohnen,
der kommandirende General desjenigen Armeckorps, in welchem der Reklamirte seiner aktiven Dienst-
pflicht genügt — bei Marinemannschaften der Chef der Admiralität — in Gemeinschaft mit der in
der dritten Instanz fungirenden Civilbehörde des Heimathsbezirks des Reklamirten.)
. Die vorzeitige Entlassung von Mannschaften, welche als unsichere Dienstpflichtige eingestellt sind, darf
bei Voraussetzung der allerdringendsten Verhältnisse nur ausnahmsweise von den unter Ziffer 3 und 4
genannten Dienststellen genehmigt werden.
Ueber Beurlaubung solcher Mannschaften zur Disposition der Truppen-(Marine-theile siehe Heer-
bezw. Marineordnung.
Die Entlassung eines Reklamirten erfolgt erst zu dem nächsten allgemeinen Entlassungstermin, sofern
nicht ein ungewöhnlicher Grad der Dringlichkeit die frühere Enllasung nothwendig macht.
Wenn in einzelnen Fällen besondere, im Gesetz nicht ausdrücklich daseshe Billigkeitsgründe vor-
liegen, so kann die vorzeitige Entlassung durch das zuständige Kriegsministerium bezw. den Chef der
Admiralität in Gemeinschaft mit der obersten Civil-Verwaltungsbehörde des Heimathsbezirks des Rekla-
mirten genehmigt werden.
Derartige Gcuche sind auf dem Instanzenwege zur Vorlage zu bringen.
G. v. 6. 5. 80. Art. II. S. 53.
Ueber Wiederheranziehung zur Ableistung des Restes der aktiven Dienstpflicht bezw. Wiederaushebung
und Aushebung der in Folge bürgerlicher Verhältnisse Entlassenen oder von der Ableistung der aktiven
Dienstpflicht Befreiten siehe §. 82 3c bezw. S§. 39, 4, 40, 6 und 41, .
Ueber die Entlassung von Soldaten, welche sich bei mobilen Truppen im Dienst befinden, siehe
99, s.
Abschnitt XIII.
4reimilliger Eintritt zum #rei= oler vierjährigen aktioen Dienst.
8. 84.
Meldeschein.
Wer freiwillig zu drei= oder vierjährigem aktiven Dienst (S. 12,2) in das Heer oder in die Marine
eintreten will (6. 24), hat die Erlaubniß zur Meldung bei einem Truppen-(Marine-theil bei dem
Civilvorsitzenden der Ersatzkommission seines Aufenthaltsortes nachzusuchen.
Der Civilvorsitzende der Ersatzkommission giebt seine Erlaubniß durch Ertheilung eines Meldescheins
nach Muster 15.
Die Ertheilung des Meldescheins ist abhängig zu machen:
a) von der Einwilligung des Vaters oder des Vormundes,
b) von der obrigkeitlichen Bescheinigung, daß der zum freiwilligen Dienst sich Meldende durch Civil-
verhältnisse nicht gebunden ist und sich untadelhaft geführt hat.
Leuten, welche bereits das militärpflichtige Alter erreicht haben, darf der Meldeschein auch dann
ertheilt werden, wenn dieselben anstatt der Einwilligung des Vaters oder Vormundes eine obrigkeitliche
Bescheinigung beibringen, daß die Familie der Hülfe des Militärpflichtigen entbehren kann.
on der Vorbedingung der untadelhaften Führung darf nur in vereinzelten Ausnahmefällen mit
Genehmigung der Ersatzbehörde dritter Instanz abgesehen werden. Letzterer bleibt es überlassen, in solchem
Falle einen bezüglichen Vermerk auf dem Meldeschein anzuordnen.
Die ertheilten Meldescheine haben nur bis zum nächsten 1. April Gültigkeit.
Wer bis zum 31. März keinen Meldeschein nachgesucht oder erhalten, bezw. innerhalb der Gültigkeits-
dauer eines solchen keinen Gebrauch von demselben gemacht hat, muß — sofern er schon militär-
pflichtig ist — bis zur Beendigung des Aushebungsgeschäfts und sofern er überzählig bleibt, bis
zum 1. Februar nächsten Jahres zur Verfügung der Ober-Ersatzkommission bleiben; es sei denn, daß
diese selbst auf Antrag eines Truppen-(Marine-ttheils die Genehmigung zur Ertheilung des Melde-
scheins giebt.
r 6. 5. 80. Art. II S. 10.
Ueber freiwillige Meldung zur Aushebung im Musterungstermin siehe §. 63,8.
*) In Sachsen entscheidet die Ober-Rekrutirungsbehörde, in Württemberg der Ober-Rekrutirungsrath.