Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

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Die Einstellung bezw. Annahme von Ersatz= oder Marine-Ersatzreservisten zu dreijährig= oder vier- 
Hübeg kmiwilligem Dienst ist zulässig. Dieselbe ist abhängig zu machen von dem obrigkeitlichen 
achweise, 
a) daß der sich Meldende sich gut geführt hat, 
b) daß derselbe durch Civilverhältnisse nicht gebunden ist. · 
Der Nachsuchung und Beibringung eines Meldescheins (Ziffer 1 und 2) bedarf es nicht. 
Die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten (5. 93,1) bedürfen behufs Eintritts zu dreijährigem 
oder vierjährigem Dienst keines Meldescheins. 
8. 86. 
Annahmeschein. 
Den mit Meldescheinen versehenen jungen Leuten steht die Wahl des Truppentheils, bei welchem sie 
dienen wolen frei. 
. G. §. 17 
Sie haben sich behufs Annahme unter Vorlegung ihres Meldescheins an den Kommandeur dieses 
Truppentheils zu wenden, der, sofern er kein Bedenken gegen die Annahme hat, ihre körperliche 
Untersuchung veranlaßt und über ihre Annahme entscheidet. 4 · 
Sofortige Einstellung von Freiwilligen findet, sofern Stellen offen sind, nur in der Zeit vom 
1. Oktober bis 31. März statt. » 
Außerhalb der angegebenen Zeit dürfen nur Freiwillige, welche auf Beförderung zum Offizier 
dienen wollen oder welche in ein Militärmusikkorps einzutreten wünschen, eingestellt werden. 
Wenn keine Stellen offen sind oder Freiwillige mit Rücksicht auf die Zeit ihrer Meldung nicht ein- 
gestellt werden dürfen, so können die Freiwilligen angenommen und nach Abnahme ihres Meldescheins 
bis zu ihrer Einberufung vorläufig in die Heimath beurlaubt werden. · -· 
Die Annahme erfolgl durch Ertheilung eines Annahmescheins nach Muster 16. Die zshündigung (ster 16 
desselben hat von dem betreffenden Truppentheil zu erfolgen, und ist damit eine Belehrung gemö. 
Ziffer 4 und 5 zu verbinden. # · »Es-»Es « 
.DievorläusigindieHeimathbcutlaubtenFreiwilligengehörenbiszuthrerEmstellungzuden»s- 
Mannschaften des Beurlaubtenstandes. 
. M. G. 88. 34 . 
Sie stehen unter der Kontrole des Bezirkskommandos desjenigen Ortes, nach welchem sie beurlaubt 
sind, werden durch den Truppentheil dorthin überwiesen und durch Vermittelung dieses Bezirks- 
kommandos einberufen. 
Die Festsetzungen des §. 80, 2 d : finden auf die vorläufig beurlaubten Freiwilligen sinngemäße 
Anwendung. 
1 M. G. F. 60, 3 und 4. 
Ueber den freiwilligen Eintritt in die Marine siehe Marineordnung. 
8. 86. 
Nachricht über Einstellung von Freiwilligen. 
Von der Einstellung Freiwilliger hat der Truppen-(Marine-theil den Civilvorsitzenden, welcher den 
Meldeschein ertheilt hat, unmittelbar nach der Einstellung zu benachrichtigen. Letzterer hat zu- 
teisfendenfall= die Mittheilung an den Civilvorsitzenden der Ersatzkommission des Geburtsortes weiter- 
zugeben. 
Dieser Benachrichtigung ist der Meldeschein beizufügen. *“ » · 
.Tritteinzunceinjährig-fteiwilligenDienstBetechtigtekzudrei-odervierjährigethenstein 
(§.84,7),sofindenwcenderBenachrichtigungdicBestimmungcndes§.94,1osinncxnäßeAmvendung. 
. Auf Grund der Benachrichtigung werden die Freiwilligen in den Grundlisten gestchen. 
Bei Einstellungen von Freiwilligen aus militärischen Bildungs= und Lehranstalten — mit Ausnahme 
der Unteroffizierschulen (§. 87,2) — ist der Civilvorsitzende der Ersatzkommission des Geburtsortes 
durch den Truppen-(Marinetheil zu benachrichtigen, bei welchem die Einstellung erfolgt ist. 
ce ist auch hinsichtlich der in das Heer übertretenden Zöglinge des Kadettenkorps zu 
verfahren.
	        
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