Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

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Meldung von einem Truppentheil angenommen sind. Im Falle wiederholter Abweisung greift 
das Verfahren nach Ziffer 7 Platz. - 
9. Ergiebt sich bei der Meldung von Freiwilligen zum Diensteintritt, daß sie moralisch nicht mehr würdig 
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sind (§. 93,,), als Einjährig-Freiwillige zu dienen, so wird ihnen der Berechtigungsschein abgenom- 
men und dem Generalkommando mit bezüglichem Bericht eingereicht. 
Dieses tritt mit der Civilbehörde dritter Instanz, in deren Bezirk der Freiwillige gestellungs- 
pflichtig ist, beziehungsweise sein würde, wenn er sich bereits im militärpflichtigen Alter befände, in 
Verbindung. 
Wird die Berechtigung entzogen, so ist zugleich über die (eventuell sofortige) Einstellung 
zum dreijährigen Dienst Bestimmung zu treffen. 
a) Vom Diensteintritt Einjährig-Freiwilliger, welche nach den Bestimmungen des §. 93 von der Aus- 
hebung zurückgestellt worden sind, ist seitens des Truppentheils u. s. w. der Civilvorsitzende der- 
jenigen Ersatzkommission zu benachrichtigen, welche die Zurückstellung verfügt hat. 
b) War eine Zurückstellung noch nicht erfolgt, so ist der Civilvorsitzende der Ersatzkommission des 
bisherigen Aufenthaltsortes des Freiwilligen von der Einstellung des letzteren in Kenntniß zu 
setzen. 
c) Der Benachrichtigung ist der Berechtigungsschein beizufügen. 
4) Die unter a und b bezeichneten Civilvorsitzenden ihrerseits haben dem Civilvorsitzenden der Ersatz- 
kommission des Geburtsortes behufs Berichtigung der Grundlisten entsprechende Mittheilung zu 
machen, nachdem die Streichung der unter a genannten Freiwilligen in der nach §. 93, 7 geführ- 
ten Hülfsliste bewirkt ist. 
Wird ein Truppentheil, in welchem ein Einjährig-Freiwilliger dient, in Friedenszeiten in einen anderen 
Standort verlegt, so wird der Freiwillige auf seinen Wunsch zu einem in dem Standorte oder in der 
Nähe desselben verbleibenden Truppentheil versetzt. 
Einem bei den Truppen zu Fuß zum Dienst eingestellten Freiwilligen, welchem die Mittel zu seinem 
Unterhalt fehlen, darf ausnahmsweise durch das Generalkommando?“) die Geld= und Brotverpflegung 
und unter besonderen Umständen auch Bekleidung, Ausrüstung und Quartier unter Anrechnung auf 
den Etat des Truppenutheils gewährt werden. 
Hat ein zum Dienst Angenommener (Ziffer 4) sich zum Diensteintritt nicht gestellt (§. 93, 6), so ist 
dem Cinvilvorsitzenden der Ersatzkommission, durch welche die Zurückstellung verfügt war, bezw. dem 
Civilvorsitzenden der Ersatzkommission des Aufenthaltsortes, sofern eine Zurückstellung noch nicht ein- 
getreten, alsbald durch den Truppen-(Marine-theil Anzeige zu machen. 
Abschnitt XV. 
Ersatzgeschäft im Kriege. 
§. 95. 
Organisation des Ersatzwesens. 
Nach Eintritt einer Mobilmachung treten an die Stelle des Generalkommandos und der Infanterie- 
Brigadekommandos die gleichnamigen stellvertretenden Behörden mit gleichen Befugnissen. 
Das Aushebungsgeschäft wird mit dem Musterungsgeschäft vereinigt. Besondere Schiffermusterungen 
finden nicht statt, jedoch können die Mannschaften der seemännischen und halbseemännischen Bevölkerung, 
welche von Reisen zurückkehren, zu jeder Zeit außerterminlich gemustert werden. 
Die Ersatzbehörden dritter Instanz bten in denjenigen Bezirken, in welchen das Ersatzgeschäft in der 
verfügbaren Zeit nicht erledigt werden kann, soweit erforderlich, neben den Ersatzkommissionen Hülfs- 
Ersatzkommissionen mit den gleichen Befugnissen und gleicher Verantwortung ein. 
Die Auswahl der Mitglieder der Hülfs-Ersatzkommissionen, sowie die Bezeichnung der den 
letzteren zuzuweisenden Bezirke u. s. w. ist im Frieden vorzubereiten. 
Die Abgrenzung der Bezirke kann sowohl in räumlicher Beziehung, als auch nach den 
anfangsbuchsube der Familiennamen der Wehrpflichtigen erfolgen. 
*) Zn Sachsen entscheidet hierüber die Ober.Rekrutirungsbehörde, in Württemberg der Ober-Rekrutirungsrath. 
½2) In Sachsen mit Genehmigung des Kriegsministeriums.
	        
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