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Die Ersatzbehörden dritter Instanz sind ferner befugt, mit Bezug auf die Handhabung des Ersatz-
geschäfts für größere Städte besondere Einrichtungen zu
treffen.
Beim Mangel an Militärärzten sind zunächst die Beziskgärgne (Kreisphysiker), im Bedarfsfalle andere
Lon bereite und geeignete Aerzte zur Vertretung heranzuziehen.
Ist nach der Kriegslage in irgend einem Bezirk die regelmäßige Abhaltung des Ersatzgeschäfts nicht
angängig, so sind gurch das stellvertretende Generalkommando?) vermittelst öffentlicher Bekanntmachung
die Wehrpflichtigen der zur Musterung oder Einberufung bestimmten Altersklassen nach anderen ge-
sicherten Orten zu beordern.
Die Mittel hierzu sind ihnen im Bedarfsfalle nach den für Rekruten gültigen Bestimmungen
von den Gemeinden oder gleichartigen Verbänden vorschußweise zu gewähren.
Wehrpflh im Kriege.
. Ueber die Dienstpflicht im Kriege siehe S. 19.
In betreff der Auswanderung Wehrpflichtiger siehe §. 27,
Wehrfpflichtige, welche einer ausdrücklichen Aufforderung zur Rückkehr aus dem Auslande keine Folge
leisten, können durch einen Beschluß der Centralbehörde ihres Heimathsstaates ihrer Staatsangehörig-
keit verlustig erklärt werden.
St. A. G.
Ueber Lankturnpiustt siehe §. 20, ferner Abschnitt XVI und XX.
§. 97.
Musterung und Aushebung Militärpflichtiger.
Die Musterung und Aushebung Militärpflichtiger findet durch die Ersatzkommission statt (6. 95,).
Die tauglich befundenen Mannschaften werden ausgehoben. Ausnahmen siehe F. 20, u. Wegen
vorläufiger Zurückstellungen vergleiche §8. 29, 5 und 99,2. Eine Loosung findet nicht siat.
“% und halbseemännische Bevölkerung (§. 23) sind der Aushebung für die Marine
unterworfen
Die vom Auslande oder von Schiffahrt zurückkehrenden Militärpflichtigen sind erforderlichenfalls
außerterminlich zu mustern. Siehe auch S§.
Die Musterung ist möglichst zu beschleunigen. uͤeber die Zahl der Tauglichen — nach Jahrgängen
und Waffengattungen u. s. w. getrennt — ist nach beendigter Musterung im Landwehrbezirk dem
stellvertretenden Generalkommando umgehend Meldung zu erstatten.
Das stellvertrende Generalkommando stellt diese 3 ahlen. für den Korpsbezirk nach Heer und Marine
getrennt summarisch zusammen und reicht diese Nachweisung bezüglich des Heeres (nach Anhalt des
Astans 13) dem zuständigen Kriegsministerium, bezüglich der Marine der Wh unver-
züglich ein.
Die sonstigen Eingaben (Ersatzbedarfsnachweisungen, Ergebnisse des Ersatzgeschäfts) fallen fort.
Die Einstellung der Rekruten richtet sich lediglich nach der Bestimmung des stellvertretenden General-
kommandos"') bezw. der Admiralität.
Brotlose Rekruten, außerterminlich Gemusterte und unsichere Dienstpflichtige dürfen durch die
Bezirkskommandos jederzeit einem von dem stellvertretenden Generalkommando bezeichneten Ersatz-
truppentheil zur Einstellung überwiesen werden; soweit Mannschaften der sremännischen und halb-
seemännischen Bevölkerung in Frage kommen, find. dieselben sofort dem naͤchsten i in Betracht kommenden
Marinetheil (8. 66, 3.) zu überweisen.
F. 98.
Freiwilliger Eintritt.
Nach ausgesprochener Mobilmachung können von allen Ersatztruppentheilen Freiwillige jederzeit an-
genommen und eingestellt werden.
Von jeder Einstellung ist der Civilvorsitzende der Ersatzkommission des Geburtsortes zu
benachrichtigen.
½) In Sachsen durch das Kriegsministerium.
*#) In Sachsen nach der Bestimmung des Kriegsministeriums.