Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

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Im übrigen finden die Bestimmungen der §§. 21,“ und 24 Anwendung. 
Die Annahme von Freiwilligen auf Kriegsdauer (Kriegsfreiwillige) ist zulässig. 
Sie werden bei der Demobilmachung oder Auftsung der betreffenden Truppentheile u. s. w. 
zur Disposition der Ersatzbehörden entlassen. 
Die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten werden mit ihrer Altersklasse zum Dienst heran- 
gezogen. 
Hie zum einjährig-freiwilligen Dienst berechtigten Mediziner, welche bereits sechs Semester studirt 
haben, werden außerterminlich gemustert und bei vorhandener Tauglichkeit sogleich einberufen. 
Die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten treten — sofern sie es wünschen — bei Auflösung 
der Ersatztruppentheile wieder in den Genuß der ihnen bewilligten vorläufigen Zurückstellung. 
Die näheren Bestimmungen über den freiwilligen Eintritt in die Marine sind in der Marine- 
ordnung enthalten. 
8. 99. 
Reklamationen. 
Alle Reklamationen bei der Einberufung sind unzulässig. 
Vorläufige Zurückstellungen, die seitens der Ersatzkommissionen ausgesprochen werden, haben nur so 
lange Gültigkeit, als der Bedarf an Mannschaften anderweitig gedeckt werden kann. 
Soldaten, welche sich bei mobilen Truppen im Dienst befinden, können nur im äußersten Nothfall 
reklamirt werden. Ueber die Zulässigkeit befindet die Ersatzbehörde dritter Instanz, jedoch bleibt die 
Entscheidung über die Ausführbarkeit der Rückkehr in die Heimath lediglich dem Ermessen des 
kommandirenden Generals des mobilen Armeekorps und der mit gleichen Befugnissen versehenen 
Militärbefehlshaber anheimgestellt. 
Im allgemeinen ist nur Versetzung zu einem Ersatztruppentheil und zeitweise Beurlaubung 
gestattet. 
Sofortige Entlassungen können nur durch das zuständige Kriegsministerium oder das General- 
kommando der Marine ausnahmsweise verfügt werden. 
Abschnitt XVI. 
andsturm. 
8. 100. 
Allgemeines. 
. Ueber Landsturmpflicht und Aufruf des Landsturms siehe §. 20. 
Nachdem der Aufruf ergangen ist, finden auf die von demselben betroffenen Landsturmpflichtigen die 
für die Landwehr (Seewehr) geltenden Vorschriften Anwendung. Insbesondere sind die Aufgerufenen 
den Militär-Strafgeseten und der Disziplinar-Strafordnung unterworfen. 
v. 11. 2. 88. Art. il. J. 26. 
.a) Die vom Aufruf betroffenen Landsturmpflichtigen, welche sich im Auslande aufhalten, haben in 
das Inland zurückzukehren, sofern sie fieroen nicht ausdrücklich befreit waren. 
b) Landsturmpflichtige, welche durch Konsulatsbescheinigungen nachweisen, daß sie in einem außer- 
europäischen Lande eine ihren Lebensunterhalt sichernde Stellung als Kaufmann, Gewerbetreibender 
u. s. w. erworben baben, können für die Dauer ihres Aufenthalts außerhalb Europas von der 
Befolgung des Aufrufs entbunden werden. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. S. 28. 
e) Derartige Gesuche sind an den Civilvorsitzenden der Ersatzkommission desjenigen Aushebungsbezirks 
zu richten, in welchem die Gesuchsteller zum Landsturm überwiesen bezw. zum Landsturm über- 
getreten sind. Die Gesuche unterliegen der Entscheidung der Ersatzkommission. 
Die Entscheidung ist eine endgültige. 
c) Nach Erlaß des Aufrufs sind derartige Gesuche unzulässig. 
Landsturmpflichtige, welche ihren dauernden Aufenthalt im Auslande haben, dürfen im Früden durch 
die Ober-Ersatzkommissionen vom Dienst im Landsturm ausgemustert werden, ohne daß ihr persön- 
liches Erscheinen vor derselben erforderlich ist, wenn sie durch ein glaubhaftes ärztliches Zeugniß 
(§. 42,2) nachweisen, daß sie dauernd untauglich sind.
	        
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