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Vor Ertheilung der Entlassung aus der Reichsangehörigkeit ist durch die Polizeibehörde dem
Bezirkskommando Mittheilung zu machen. Die Aushändigung der Entlassungsurkunde darf erst
erfolgen, nachdem das Bezirkskommando bescheinigt hat, daß der Auswanderung eine Einberu-
fung zum aktiven Dienst nicht entgegensteht.
b) Mannschaften der Land= und Seewehr zweiten Aufgebots bedürfen keiner Erlanbniß zur Aus-
wanderung; dieselben sind vielmehr nur verpflichtet, von ihrer bevorstehenden Auswanderung der
zuständigen Kontrolstelle Anzeige zu machen.
G. v. 11. 2. 88. Art. il. I. 4, 8.
e) Wer ohne Erlaubniß auswandert (n) bezw. auswandert, ohne der zuständigen Kontrolstelle Anzeige
gemacht zu haben (b), unterliegt der im §. 360 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich
angedrohten Strafe.
G. v. II. 2. 88. Art. II. I5. 11 und 20 bezw. F. 4. 3.
Die in den Fällen der Ziffern 8 und 16 durch §. 472 der Strafprozeßordnung vom 1. Februar
18775) für Erhebung der Anklage und Eröffnung der Untersuchung erforderten Erklärungen sind von
den Bezirkskommandos auszustellen und gleichzeitig mit den Anträgen auf Einleitung des Straf-
verfahrens der Staatsanwaltschaft vorzulegen.
Wenn Personen des Beurlaubtenstandes, welche die Entlassung aus der Reichsangehörigkeit erhalten
haben, nicht auswandem, oder wenn Ausgewanderte vor vollendetem 39. Lebensjahre wieder zurück-
nehn E „s durch die Polizeibehörde dem nächsten Bezirkskommando hiervon Mittheilung zu
machen (8. 21).
Von jeder Einleitung einer gerichtlichen Untersuchung gegen Personen des Beurlaubtenstandes sowie
von deren Ausfall ist dem Bezirkskommando, in dessen Kontrole sie stehen, möglichst bald Mittheilung
zu machen (§. 106, ).
S. 112.
Militärpapiere der Personen des Beurlaubtenstandes.
Die Offiziere, Sanitätsoffiziere und Beamten des Beurlaubtenstandes weisen sich durch die im
§. 110, 8 bezeichneten Papiere aus.
Verabschiedete Offiziere und Sanitätsoffiziere erhalten auf ihren Antrag Entlassungsurkunden.
Beurlaubte Rekruten und Freiwillige weisen sich durch die ihnen nach Muster 12 oder 16 ertheilten
Scheine, Mannschaften der Ersatzreserve und Marinc-Ersatzreserve durch Ersatzreservepässe bezw.
Marine-Ersatzreservepässe (Muster 4 bezw. 5) aus.
Alle übrigen Mannschaften des Beurlaubtenstandes erhalten Militärpässe und neben diesen Führungs-
zeugnisse.
Die Ausfertigung von Duplikaten verloren gegangener Militärpapiere darf nur von der Behörde
erfolgen, welche das Original ertheilt hat.
Fr Ausfertigung eines Duplikats sind 50 Pfennig Schreibrebür zu entrichten. 4
erartige Anträge sind von den Mannschaften des Beurlaubtenstandes an ihre Kontrolstelle zu
richten (S. 113, ).
§. 113.
Militärische Kontrole der Personen des Beurlaubtenstandes.
Die militärische Kontrole der Personen des Beurlaubtenstandes wird durch die Bezirkskommandos,
und zwar diejenige der Mannschaften durch die Hauptmeldeämter, Meldeämter oder die Bezirks-
feldwebel — im Aufstrage und unter Aufsicht der Bezirkskommandos — ausgeübt (§. 105, J0.
Zur Aufrechterhaltung der militärischen Kontrole dienen die nach §. 114 vorgeschriebenen Meldungen
und die nach §F. 115 abzuhaltenden Kontrolversammlungen.
3. Die militärische Kontrole muß so gehandhabt werden, daß die Einberufung der Personen des Be-
*) Im Ginblick auf die S§. 4, 3; 11 und 20 Art. II. d. G. v. 11. 2. 38 sind auszustellen: 4
a)Erklärungen im Sinne des dritten Absatzes des §F. 472: Betreffs der Offiziere und Sanitätsoffiziere der
Reserve (Marinereserve) und Landwehr (Seewehr) ersten Aufgebols bezw. der Mannschaften der Reserve
Marinereserve), der Landwehr (Seewehr) ersten Aufgebots und der Erilatzreserve (Marine-Ersapreserve);
b) Erklärungen im Sinne des vlerten Absatzes des F. 472: Betreffs der Offiziere und Sanktätsoffizlere, sowie
der Mannschaften der Landwehr (Seewehr) zweiten Aufgebots.
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