Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtzehnter Jahrgang. 1890. (18)

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VIII Die Vorzeigegebühr wird zugleich mit dem Porto erhoben und ist auch dann zu entrichten, 
wenn die Sendung nicht eingelöst wird. 
Vorstehende Abänderungen treten mit dem 1. Juni 1890 in Kraft. 
Berlin W., 30. April 1890. 
Der Reichskanzler. 
von Caprivi. 
 
2. Zoll= und Steuer-Wesen. 
 
Nach der auf Grund der Ziffer 9 der Ausführungsvorschriften zu dem Gesetz, betreffend die Erhebung 
von Reichsstempelabgaben (Central-Blatt für 1885 Seite 417), von der Königlich sächsischen Regierung 
getroffenen Feststellung werden an der Börse zu Leipzig Terminpreise für Kammzug notirt. 
Berlin, den 1. Mai 1890. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Freiherr von Maltzahn. 
 
Bekanntmachung, 
betreffend die Loose der österreichischen Staats-Prämien-Anleihe von 1860. 
Von Seiten der K. K. österreichischen Regierung werden vom 12. Mai d. Js. ab die Loose der Staats- 
Prämien-Anleihe von 1860, deren Kupons erschöpft sind, eingezogen und durch neue — dieselben Serien- 
und Gewinn-Nummern tragende — Stücke ersetzt. Mit Rücksicht hierauf hat der Bundesrath genehmigt, 
daß diejenigen neuen Stücke der gedachten Anleihe, welche an Stelle eingezogener, mit dem deutschen 
Stempel auf Grund des Gesetzes, betreffend die Inhaberpapiere mit Prämien, vom 8. Juni 1871 
(Reichs-Gesetzblatt S. 210) vorschriftsmäßig versehener derartiger Schuldverschreibungen zur Veraus- 
gabung gelangen, durch Aufdruck einer besonderen Bescheinigung als in Deutschland umlaufsfähig aner- 
kannt werden. 
Mit der Vermittelung des Umtausches der auf Grund des erwähnten Gesetzes abgestempelten Loose 
ist von dem K. K. österreichischen Finanzministerium — laut Kundmachung vom 28. April 1890 — das 
Bankhaus S. Bleichröder in Berlin betraut worden, welches letztere die zum Umtausch eingereichten Stücke 
dem Reichsschatzamt behufs Prüfung des Stempelaufdrucks vorlegen wird. Falls diese Prüfung die 
Echtheit und Vorschriftsmäßigkeit der Stempelung ergiebt, werden die betreffenden Ersatzstücke von Seiten 
des Reichsschatzamts mit dem Vermerk: „Als umlaufsfähig in Deutschland anerkannt“ versehen werden. Die 
Aushändigung der Ersatzstücke an die Loosbesitzer erfolgt durch das genannte Bankhaus, so daß ein un- 
mittelbarer Verkehr zwischen dem Reichsschatzamt und den Loosbesitzern nicht stattfindet. Kosten werden 
für die Bescheinigung der Umlaufsfähigkeit diesseits nicht erhoben.  
Berlin, den 5. Mai 1890. 
 Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Freiherr von Maltzahn. 
 
Der Königlich preußische Ober-Zoll-Inspektor Hoffmann ist in Folge seiner Versetzung in den Ruhe- 
stand vom 1. Mai d. J. ab von seinen Funktionen als Stations-Kontrolör in Oldenburg entbunden worden. 

	        
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