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3. Post= und Telegraphen-Wesen.
Vertrag
über
die Einrichtung und den Betrieb einer regelmäßigen deutschen Postdampfer-
verbindung mit Ostafrika.
Zwischen dem Reichskanzler, General der Infanterie von Caprivi, handelnd im Namen des Reichs,
einerseits und der Aktien-Gesellschaft „Deutsche Ostafrika-Linie“ zu Hamburg andererseits, ist heute nach-
stehender Vertrag abgeschlossen worden:
Artikel 1.
Die Gesellschaft als Unternehmer verpflichtet sich, die nachstehend aufgeführten Dampferlinien ein-
zurichten und während zehn hintereinander folgender Jahre zu unterhalten.
A. Eine Hauptlinie zwischen Hamburg und Delagoabay, mit Anlegen in einem nieder-
ländischen oder belgischen Hafen, dessen Wahl der Genehmigung des Reichskanzlers unterliegt,
ferner in Lissabon, Neapel, Port Said, Aden, Zanzibar, Dar-es-Salaam — oder an
einem anderen vom Reichskanzler zu bestimmenden, innerhalb der deutsch-ostafrikanischen Inter-
essensphäre belegenen Küstenplatz — und in Mozambigque.
B. Eine Küstenlinie zwischen Zanzibar und Lamu über Bagamoyo, Saadani, Pangani,
Tanga oder Dar-es-Salaam, Pemba und Mombassa.
C. Eine Küstenlinie zwischen Zanzibar und Inhambane über Kilwa, Lindi, Ibo,
Ouelimane und Chiloane.
Artikel 2.
Auf den Linien A und C sind jährlich 13 Fahrten in jeder Richtung in Zeitabständen von je
4 Wochen, auf der Linie B jährlich wenigstens 26 Fahrten in Zeitabständen von je 14 Tagen aus-
zuführen.
Für die Fahrten auf der Hauptlinie soll eine Fahrgeschwindigkeit von durchschnittlich mindestens
10 ½ Seemeilen in der Stunde eingehalten werden. Die Zeitdauer der Reise auf jeder Linie wird nach
diesem Verhältniß mit entsprechendem Zuschlag in Stunden für den Aufenthalt an den Anlaufsplätzen
und mit einem Abschlag von einer Seemeile für die Stunde bei der Fahrt gegen den Monsun berechnet.
Die Fahrgeschwindigkeit auf den Küstenlinien ist in einem angemessenen Verhältniß zu derjenigen
der Dampfer der Hauptlinie derart zu gestalten, daß unter allen Umständen die Anschlüsse an die Haupt-
linie gewahrt sind.
Artikel 3.
Seitens des Reichskanzlers wird bestimmt, an welchen Plätzen und unter welchen Umständen die
Post von den Dampfern aufzunehmen und abzuliefern ist.
Artikel 4.
Der Unternehmer hat den Fahrplan aufzustellen und dem Reichskanzler zur Genehmigung (bezw.
endgültigen Feststellung) zu unterbreiten. Der Fahrplan wird außer den regelmäßig innezuhaltenden
Anlaufsplätzen und Anlaufszeiten bezüglich der Küstenlinien zugleich ersichtlich machen, inwieweit innerhalb
der einzelnen Reise und ohne Ueberschreitung der planmäßigen Gesammtdauer derselben gewisse Neben-
plätze nach dem Ermessen des Unternehmers behufs der Aufnahme oder Absetzung von Gütern und
Reisenden angelaufen werden dürfen. Alle Abänderungen des Fahrplans unterliegen der Genehmigung
des Reichskanzlers.