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Tentral-Blatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
im.
Reichsamt des Innern.
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Bu beziehen durch alle Vostanstalten und Buchhandlungen.
XVIII. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 23. Mai 1890. S21.
Inhalt: 1. Eisenbahn-Wesen: Abänderung des §. 35 des 4. Allgemeine Verwaltungs= Sachen: Vierteljährliche Gehalts-
Betriebs -Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands zahlung an Beamte verschiedener, vom Reichsamt des
sowie der Anlage D zu diesem Reglement Seite 137 #n#ern rressortirenden 15 Erscheinen eines
2. Finanz-Wesen:. Nachweisung der Einnahmen des Reichs Dach kags zum Handt uch für das Deutsche eich auf #
vom 1. bis Ende April 18999 1338 5. Konsulat-Wesen: Ernennung; — Bestellung von Kon-
3. Zoll= und Steuer- Wesen: Buch- und Lagerkontrole für ge- sular-Agenten; — Entlassung; — Todesfälle 141
brannten Kaffee im Grenzbezirk der Provinz Westfalen; 6. Marine und Schiffahrt: Erscheinen des l. Nachtrags iur
— Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen amtlichen Schiffsliste für 18909)
der Zoll, und Steuerstellen — desgt. der Zockersteuer, 7. Polizei-Wesen: Auswetsung von Ausländern aus len
stelllen #139 Reichsgebiete . .....l4l
1. Eisenbahn-Wesen.
Bekanntmachung,
betreffend Abänderung des §. 35 des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands
sowie der Anlage D zu diesem Reglement.
Auf Grund des Artikels 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrath in seiner Sitzung vom 1. d. Mts.
nachstehende Abänderungen des §F. 35 des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands sowie
der Anlage D zu diesem Reglement beschlossen:
I. Im §. 35 Absatz 2 sind die Worte „Eil= und“ zu streichen.
II. Im ersten Absatz der Bestimmung unter I der Anlage D ist am Schlusse hinter den Worten
„chlorsauren Salze“ einzuschalten:
677 Rottweiler Klein-Kaliber-Pulver (ein chemisches Pulver aus aufgelöster nitrirter
Cellulose).“
III. In der Bestimmung unter lla der Anlage D ist vor den Worten „sowie ferner aus dem so-
genannten Favierschen Sprengstoff“ einzuschalten:
„aus Ruborit (einem Gemenge von Ammoniaksalpeter und Dinitrobenzol).“
IV. Hinter der Bestimmung unter XXXI der Anlage D ist folgende Bestimmung hinzuzufügen:
„XXXla. Mit Fett oder Oel getränktes Papier sowie Hülsen aus solchem
werden zu den vorstehend unter X XXI Absatz 1 vorgeschriebenen Bedingungen befördert.“
Vorstehende Aenderungen treten am 1. Juni d. Is. in Kraft.
Berlin, den 18. Mai 1890. Der Reichskanzler.
v. Caprivi.
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