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Anhang
Nr. 24 des Central-Blatts für das Deutsche Keich.
Berlin, Freitag, den 13. Juni 1890.
Militär-Wesen.
Gesammtverzeichniß
derjenigen höheren Lehranstalten, welche gemäß §. 90 der Wehrordnung zur Aus-
stellung von Zeugnissen über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-
freiwilligen Militärdienst berechtigt sind.
Bemerkungen:
1. Gymnasien und Progymnasien an Orten, an welchen sich keine der zur Ertheilung wissenschaft-
licher Befähigungszeugnisse berechtigten Anstalten unter A. b. B. b und c oder C. a (Real-
Gymnasium, Realschule, Real-Progymnasium oder höhere Bürgerschule) mit obligatorischem
Unterricht im Latein befindet, sind befugt, Befähigungszeugnisse auch ihren von dem Unterricht
im Grxiechischen dispensirten Schülern auszustellen, insofern letztere an dem für jenen Unterricht
eingeführten Ersatzunterricht regelmäßig theilgenommen und nach mindestens einjährigem Besuche
der Sekunda auf Grund besonderer Prüfung ein Zeugniß über genügende Aneignung des ent-
sprechenden Lehrpensums erhalten haben.
Diese Anstalten sind mit einem ' bezeichnet.
2. Die mit einem # bezeichneten Lehranstalten haben keinen obligatorischen Unterricht im Latein.
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