Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtzehnter Jahrgang. 1890. (18)

— 180 — 
2. Zoll= und Steuer-Wesen. 
  
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 22. Mal d. J. in betreff der Veröffentlichung periodischer 
Mittheilungen über den jeweiligen Stand der Branntweinproduktion und Versteuerung das Folgende 
beschlossen: 
An die Stelle der durch den Bundesrathsbeschluß vom 4. Juli v. J. getroffenen Bestimmungen 
(vergl. Central-Blatt für 1889 S. 449), treten pom 1. Juli 1890 ab die nachfolgenden Vorschriften: 
1. Von den Haupt= und Unterämtern sind am Schlusse jedes Rechnungsmonats die in den 
Niederlagen und Reinigungsanstalten unter steueramtlicher Kontrole stehenden Branntwein- 
bestände durch Aufrechnung der Lagerkonten festzustellen und in den Uebersichten der Ein- 
nahmen an Reichssteuern nachrichtlich anzugeben. 
2. Die Hauptbuchhalterei des Reichsschatzamts hat auf Grund der entsprechenden Angaben in 
den ihr allmonatlich zugehenden Reichssteuer-Uebersichten über die Menge des in den 
Brennereien des Deutschen Reichs hergestellten Branntweins, sowie des nach Entrichtung der 
Verbrauchsabgabe in den freien Verkehr übergeführten und des in den Niederlagen und 
Reinigungsanstalten befindlichen unversteuerten inländischen Branntweins nach dem anliegenden 
Muster?') monatliche Nachweisungen aufzustellen und durch den Reichsanzeiger zur Veröffent- 
lichung zu bringen. 
Berlin, den 21. Juni 1890. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Freiherr von Maltzahn. 
  
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 22. Mai d. J. beschlossen, daß für Branntwein, welcher 
behufs der Ausfuhr oder der steuerfreien Verwendung zu gewerblichen u. s. w. Zwecken zur Abfertigung 
gestellt wird, die Steuervergütung beziehungsweise die Abgabenfreiheit nur dann zu gewähren ist, wenn 
der Branntwein keinen größeren Fuselölgehalt als 2 Gewichtsprozente der in ihm enthaltenen Menge 
reinen Alkohols besitzt. 
Berlin, den 21. Juni 1890. 
  
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Freiherr von Maltzahn. 
  
3. Kon sulat-Wesen. 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den bisherigen Vize-Konsul Coates in 
Hongkong zum Konsul daselbst zu ernennen geruht. 
  
  
Dem Verweser des Kaiserlichen Konsulats in Lima Eduard Mohr ist auf Grund des §. 1 des Ge- 
setzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit §. 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für den Amts- 
bezirk des Konsulats und für die Dauer seiner Geschäftsführung die Ermächtigung ertheilt worden, bür- 
gerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, einschließlich der unter deutschem 
Schutze lebenden Schweizer vorzunehmen, und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle derselben zu be- 
urkunden. 
Namens des Reichs ist das Exequatur ertheilt worden 
dem zum Vize= und Deputy-General-Konsul der Vereinigten Staaten von Amerika in Berlin 
ernannten Herrn George H. Murphy 
und 
dem Banquier Adolf Rosenstern als Konsul der Vereinigten Staaten von Venezuela in 
Hannover. 
  
  
  
*) Hier nicht mit abgedruckt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.