Volltext : Rosenheimer Anzeiger. 62. Jahrngang (62)

1909  65

Gesetsammlung

für  das  Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt.

10.  Stück  vom  Jahre  1909.

 

—  „Verordnung,  belressend  die  Vetriebseinrichlung  für  die  Domoanialforsten.
S.  67

22  5.  —  Ausführungsvorschriften  zu  der  ebengenannten  Verordnung.
Sroe  zur  Ausführung  d  hogesebes  geg  S.  68.

 

 

XVIII.  Miussterial=  Verordnung

vom  14.  September  1909,
betreffend  die  Betriebseinrichtung  für  die  Domanialforsten.

Mit  Höchster  Genehmigung  Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten  bestimmen
  wir  zur  Sicherung  einer  nachhaltigen  Bewirtschaftung  der
Domanialforsten,  was  folgt:

1.  Für  jeden  Forst  ist  ein  Betriebsplau  aufzustellen,  auf  Grund  dessen  die
Verwaltung  zu  führen  ist.  Erscheint  eine  Abweichung  vom  festgestellten  Betriebsplane
  erwünscht,  so  hat  das  Oberforstamt  den  erforderlichen  Antrag  bei  uns  zu  stellen.

2.  Jeder  Betriebsplan  ist  nach  je  10  Jahren  einer  Prüfung  zu  unterziehen.  Bei
dieser  Prüfung  ist  einerseits  festzustellen,  ob  und  wie  der  Betriebsplan  in  den  verslossenen
  10  Jahrenausgeführt  ist;  andererseits  sind  die  nötigen  allgemeinen  Anordnungen
zur  Durchführung  des  Betriebsplanes  für  die  nächste  10-jährige  Periode  zu  treffen.

3.  Die  Betriebsprüfung  wird  von  uns  angeordnet.

Zur  Einleitung  der  Prüfung  wird  der  Oberforstmeister  mit  der  Vornahme
einer  Verhandlung  an  Ort  und  Stelle  mit  dem  Taxalions-Kommissar  und  dem
Revierverwalter  beanftragt.  In  dieser  Einleitungsverhandlung  sind  die  wesentlichen
Grundsäße,  nach  denen  die  Betriebsprüfung  ausgeführt  und  insbesondere  der  allgemeine
  Betriebsplan  für  die  nächsten  10  Jahre  aufgestellt  werden  soll,  fest  zu
legen.  Tritt  über  einzelne  Punkte  eine  wesentliche  Meinungsverschiedenheit  zu  Tage,

IXN  1

Füht.  Schwarzb.,  Rudolll.  Geseylammiung
Ansgegeben  in  Rudolstadt  am  1.  Oktober  1909.