Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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den  Auftrag,  den  zwischen  ni)  als  (Partierolle)  und

uns

(Neme,  Siand  oder  Gewerbe  und  Wohnort,  so  wie  PFarlierolle  der  Gegen-Parlei)

bei  dem  (Bezeichnung  des  Gerichts)  zu  (Silz  des  Gerichts)  obwaltenden  Rechtsstreit

(Gegenstand  des  Processes  betreffend,  nach  seinem  Gutbefinden
sowohl  in  dieser  Instanz,  als  auch  in  den  folgenden  Instanzen  bis  zu  gänzlicher  Erledigung
  der  Sache  zu  verhandeln.

Insbesondere  ist  derselbe  ermächtigt,  Eide  anzutragen  und  diese  Anträge  zurückzunehmen,
  angetragene  Eide  zu  verweigern,  anzunehmen  oder  zurückzuschieben,  auch  die
dem  Gegner  auferlegten  Eide  zu  erlassen,  ingleichem  Eide,  sofern  es  von  den  Gerichten
für  zuläßig  erkannt  wird,  in  nn-r  oder  “m  Erben  Seele  abzuschwören;  ferner
  Urkunden  anzuerkennen  und  abzuläugnen,  Vergleiche  einzugehen,  auf  den  Rechtsstreit
  zu  verzichten,  After-Anwälre  zu  bestellen  und  deren  Bestellung  zu  widerrufen;

jedes  dienliche  Rechtsmittel  einzuwenden  und  weiter  zu  verfolgen,  auch  (mie)  gegen
diejenigen  Rechtsmittel,  welche  amse  Gegner  in  Anwendung  bringen  möchte,  zu
vertheidigen.

Sollie  auch  die  eine  oder  die  andere-  Handlung  von  (7%)  oder  rens  )  Erben
  selbst  vorgenommen  werden,  so  ist  damit  die  gegenwärtige  Vollmacht  nicht  widerrufen.


Jedoch  behalte#n)  (#)  nicht  nur  für  (  *’l  und  (veie).  Erben  die  Widerrufung
  dieser  Vollmacht  überhaupt  vor,  unbeschadet  übrigens  der  Gültigkeit  derjenigen
Handlungen,  welche  von  onmse)  Bevollmächtigten  oder  dessen  After-Anwälten  vor
der,  dem  zuständigen  Gerichte  gemachten  Anzeige  des  Widerrufs  vorgenommen  worden
sind,  und  der  etwaigen  Entschädigungs-Ansprüche  der  Erstern:  sondern  erklaͤre(n)  auch
ausdrücklich,  daß  diese  Vollmacht,  welche  zunächst  für  die  Verhandlungen  in  der  (ersten)
Instanz  ausgestellt  worden,  für  die  höhern  Instanzen  nur  insofern.  gültig  und  wirksam
semn  soll,  alo  niche  von  (er)  oder.  (es)  Erben  selbst  für  (oe))  Rechtpvertheidigung
  in  den  höhern  Instanzen  andere  Vorkehrungen  werden  getroffen  werden.