Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtzehnter Jahrgang. 1890. (18)

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Anlage 1. 
  
amtsbezirk. 
Nachweisung 
zu. 
§. 1 der Vorschriften für die Veranlagung der Brennereien zum Kontingent. 
  
Aunleitung. 
1. In der Abtheilung A und E sind auch diejenigen Brennereien aufzuführen, welche der Hauptsache nach Kartofseln 
und dergleichen, daneben aber auch Getreide verarbeiten, ohne Hefe zu bereiten. 
2. Bei Ausfüllung der Spalten 4 bis 12 werden Bruchtheile des Liter, wenn sie unter einem halben Liter bleiben, 
unberücksichtigt gelassen, andernfalls auf ein ganzes Liter abgerundet. 
3. Zu dem zum niedrigeren Verbrauchsabgabesatz hergestellten Branntwein (Spalten 8 bis 11) ist auch derjenige 
Branntwein zu rechnen, welcher unter Ertheilung von Berechtigungsscheinen zum höheren Abgabesatz zur An- 
schreibung gelangt ist. 
4. Die Gesammtproduktion der nicht mehlige Stoffe verarbeitenden Brennereien, welche Materialsteuer oder statt 
dieser Zuschlag zur Verbrauchsabgabe entrichten, ist in Spalten 8 bis 11 nur nachrichtlich in je einer Gesammt- 
menge anzugeben.
	        
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