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5. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
Bekanntmachung,
betreffend eine Abänderung in Aulage D des Wahlreglements vom 28. Mai 1870. Vom
9. Januar 1890.
Das im §. 36 des Wahlreglements vom 28. Mai 1870 (Bundes-Gesetzblatt S. 275) bezeichnete,
als Anlage D des Reglements abgedruckte Verzeichniß der in den einzelnen Bundesstaaten in Gemäßheit
der bestehenden Verwaltungs-Organisation nach den §§. 2, 3, 6, 8, 24, 34 und 35 des Wahlreglements
zur Zeit zuständigen Behörden lautet fortan unter Nummer I wie folgt:
I. Königreich Preußen.
s. 2. (Festsetzung des Tages, an welchem die Auslegung der Wählerliste beginnt):
der Minister des Innern.
§. 3. (Entscheidung über die Einsprachen gegen die Wählerlisten).
S. ¾. (Abgrenzung der Wahlbezirke).
§. 8. (Ernennung der Wahlvorsteher, Stellvertreter, und Bestimmung des Wahllokals).
1) in den Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien, Sachsen, Schles-
wig-Holstein, Westfalen und Rheinprovinz:
auf dem Lande: der Landrath,
in den Städten: der Gemeindevorstand (Magistratz;
2) in der Provinz Hannover:
auf dem Lande und in denjenigen Städten, auf welche die Hannoversche revidirte
Städteordnung vom 24. Juni 1858 (Hannoversche Gesetzsammlung Seite 141) nicht
Anwendung findet: der Landrath;
in den übrigen Städten: der Magistrat;
3) in der Provinz Hessen-Nassau:
A. im Regierungsbezirk Kassel:
auf dem Lande: der Landrath,
in den Städten: der Gemeindevorsteher (Bürgermeister)
U. im Regierungsbezirk Wiesbaden:
a) im Stadtkreise Wiesbaden: der Bürgermeister,
b) im Stadtkreise Frankfurt a. M.:
im Stadtbezirk: der Magistrat,
im Landgebiet: der Landrath (Polizei-Präsident),
Jc) in den übrigen Kreisen: der Landrath;
4) in den Hohenzollernschen Landen: der Oberamtmann.
§. 24. (Ernennung des Wahlkommissars).
§. 34. (Anberaumung der Neuwahl im Falle der Ablehnung 2c.).
8. 35. (Einreichung der Wahlverhandlungen von Seiten des Wahlkommissars):
die Regierungs-Präsidenten (in der Provinz Posen: die Regierungen).
(Greist ein Wahlkreis in zwei Regierungsbezirke ein, so bezeichnet der Minister des
Innern denjenigen Regierungs-Präsidenten, welcher nach den §§. 24. 34 und 35
zuständig ist.)
Berlin, den 9. Jannar 1890.
Der Reichskanzler.
Jn Vertretung: v. Boetlicher.
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Berlin, Carl Hevmanns Verlag — Gedruckt bei Julius Sittenfeld it in Berlin.