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Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 20. v. M. folgenden Beschluß gefaßt:
1.
Bei jeder unter amtlicher Aufsicht erfolgenden Entleerung von Gebinden, Bassinwagen und
dergleichen, welche unter steuerlicher Kontrole befindlichen Branntwein enthalten, ist seitens
der Abfertigungsbeamten sorgfältig darauf zu achten, daß die Entleerung der betreffenden
Gefäße eine vollständige ist. Dasselbe gilt für die zur Ueberleitung des Branntweins benutzten
Pumpen, Schläuche und dergleichen. «
a) Entleerte Gebinde dürfen aus den Branntwein-Theilungslägern und aus den Brannt-
wein-Reinigungsanstalten erst entfernt werden, nachdem sie durch Ausspülen oder
längeres Auslaugen mit Wasser gereinigt worden sind.
Auf Gebinde, welche einen inneren in Branntwein nicht löslichen Anstrich tragen
(Feinspritfässer) findet diese Vorschrift keine Anwendung.
b) Soll die Reinigung der Gebinde durch Ausspülen erfolgen, so ist dieselbe unter den
Augen der Abfertigungsbeamten — und zwar thunlichst mit heißem Wasser und un-
mittelbar nach ihrer Entleerung — vorzunehmen; soll die Reinigung der Gebinde durch
längeres Auslaugen derselben mit Wasser bewirkt werden, so ist der Erfolg in geeigneter
Weise zu kontroliren.
) In allen Fällen, in welchen die Reinigung nicht durch Ausspülen unter den Augen der
Abfertigungsbeamten unmittelbar nach der Entleerung der Gebinde stattfindet, sind die
entleerten Gebinde an einem hierfür zu deklarirenden Orte des Lagers oder der Reini-
gungsanstalt so lange aufzubewahren, bis die Ausspülung unter Aufsicht der Beamten
erfolgen kann oder die Auslaugung beendigt ist.
Eine Reinigung der entleerten Fässer hat ferner stattzufinden:
a) bei der unter steuerlicher Kontrole stattfindenden Umfüllung steuerpflichtigen Branntweins
aus den Versandfässern in Bassinwagen,
b) bei allen Denaturirungen, bei welchen der zu denaturirende Branntwein im amtlichen
Beisein aus den Versandfässern abgelassen wird.
Die Vorschriften unter 2b und c finden auf diese Fälle entsprechende Anwendung.
Inwieweit bei kleineren Theilungslägern und Reinigungsanstalten, bei der Umfüllung von
Branntwein auf Bassinwagen außerhalb des Versendungsortes, sowie bei der Denaturirung
von kleineren Mengen Branntwein Ausnahmen von den Vorschriften unter 2 a Absatz 1,
seen, c, sowie unter 3 zugelassen werden dürfen, bestimmen die obersten Landesfinanz-
ehörden.
Das Spülwasser ist entweder zu vernichten oder unter Steuerkontrole zu nehmen oder zur
Denaturirung zu bringen, oder endlich gegen Steuerentrichtung in den freien Verkehr zu setzen.
Wird das Spülwasser sofort vernichtet, oder wird in den Fällen der Ziffer 2 das
Spülwasser in das Lager oder in die Reinigungsanstalt aufgenommen, so darf von der Fest-
stellung der in dem Spülwasser enthaltenen Litermenge reinen Alkohols abgesehen werden.
Berlin, den 3. Juli 1890.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Freiherr von Maltzahn.