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RGBl. Nr. 93), endlich (144) abermals für ungerechtfertigte Ver-
urteilung, Verhaftung und Beschlagnahme von Druckschriften
„insoweit hier ein Verschulden der Staatsorgane nicht notwen-
dig vorausgesetzt wird.“
Nicht berücksichtigt sind die mit der Expropriation nahe
verwandten Fälle des TierSG., des RinderpestG. v. 29. II. 80
RGBl. Nr. 37, des Reblaus@. v. 27. VI. 85 RGBl. Nr. 3 ex 86
und die Enteignung von Patenten und Erfinderrechten nach $ 15
des Patent(@&., sowie die Entnahme von Proben gegen Entschä-
digung nach 8 3 des Nahrungsmittelges. v. 16.1. 96 RGBl.Nr. 89
ex 97. Ausserhalb des Planes der Schrift liegt der Komplex
der Enteignungsfälle selbst.
Die theoretische Unergiebigkeit all dieser Aufzählungen
und Einteilungen wurde bereits betont. Nach einem kurzen
Anlaufe bleibt die Erörterung an einem toten Punkte stecken.
Man höre RanpA (75): „In dem österreichischen öffentlichen
Rechte fehlt es jedoch an einer Vorschrift, welche eine derartige
Haftpflicht grundsätzlich für alle Fälle aussprechen würde.“ (76):
„Diese Vorschriften haben unverkennbar den Charakter von Aus-
nahmebestimmungen und gestatten daher nicht die Deduktion
der Rechtsregel dass der Staat, das Land und die Gemeinde in
allen Fällen der Schadenszufügung durch rechtswidrige Hand-
lungen ihrer Amtsorgane ersatzpflichtig seien.“
Man sieht: Theorie und Praxis sind in voller Uebereinstin-
mung '*,
Eines jedoch gibt zu denken: Diese unfreie Anschau-
ung der Dinge hat nie recht befriedigen können. Der For-
schertrieb will nun einmal nicht darauf verzichten, hinter
dem Aeusserlichen der Erscheinungen innere Zusammenhänge
zu suchen. Charakteristisch und psychologisch interessant ist
14 Die jüngste Schrift PAVLIicEKs: „Ueber die Haftung für den un-
verschuldeten Schaden“ ist eine Sammlung von Materialien, die vielfach
erst der Verarbeitung bedürfen. Sie bringt zu dieser Frage nichts Neues.